Freitag, 20. November 2009

Urteil zu Hartz IV-Sanktionen

Im verhandelten Fall ging es um einen 25-jähriger Hartz IV Empfänger, der einen Säugling zu versorgen hatte. Die Arge hatte die Hartz IV-Leistungen für den jungen Vater gestrichen. Als Grund wurde mangelnde Kooperation mit der Arbeitsagentur angegeben. Dagegen wehrte sich der junge Hartz IV-Empfänger, in dem er Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragte.
Der junge Mann bekam vor dem Landessozialgericht recht. Das Landessozialgericht erklärte den Sanktionsbescheid der ARGE für "nicht nachvollziehbar". Laut Gesetz ist es so, dass bei Sanktionen in Fällen, in denen der Hilfeempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit Minderjährigen lebt, statt Geldauszahlungen Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden sollen.
Das Landessozialgericht NRW sagt, dass auch im Sanktionsfall bei Hartz IV-Empfängern
das Existenzminimum seitens der Kommune oder ARGE gesichert sein muß.
Urteil: LSG NRW-Az:L7 B211/09 AS ER.

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