Montag, 16. November 2009

Urteil AG München-Flug verpennt

Wenn ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst, weil er eingeschlafen ist, kann weder die Reiseleiterin noch das Reiseunternehmen für den verpassten Flug haftbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte die Reiseleiterin die Passagiere auf den entsprechenden Check-in aufmerksam gemacht.
So das Urteil des Amtsgerichts München mit dem Aktenzeichen 183 C 15864/07.

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