Ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter ist Schimmelbildung in der Wohnung. Der Vermieter behauptet, der Mieter habe nicht genügend gelüftet, der Mieter wehrt sich, indem er die Miete kürzt.
Bei Schimmelbildung, die eindeutig nicht durch die Schuld des Mieters entstanden ist, kann die Miete gemindert werden, allerdings nicht rückwirkend.
Die Mietminderung gilt für den Zeitpunkt, an dem der Vermieter von der Schimmelbildung erfahren hat. Der Vermíeter muß die Gelegenheit haben, den Mangel zu beseitigen.
Der Mieter kann auch nicht die Mietzahlung, die er während des Bestehen des Mietmangels gezahlt hat, zurückfordern.
Eine Mietminderung ist auch dann nicht möglich, wenn der Mieter die Wohnung vertragsgemäß mit dem Mangel übernommen hat und nichts reklamiert hat und sich keine Rechte bzgl. des Mangels vorzubehalten.
(www.koelner-mieterverein.de)
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