Darf man Miete bei Schimmel mindern?
Mieter dürfen auch dann die monatlichen Zahlungen vorübergehend mindern, wenn unvermeidliche Altersspuren das Hygienegefühl im Bad
weiterlesen:
urteil-mietminderung-bei-schimmel-in-der-wohnung
Sparportal-Blog ist ein Spar- und Verbraucherportal mit kostenlosen Angeboten wie Gratisproben, Produktproben, Downloads, Rezepten, Verbrauchertips und Ratgeber zu allen Bereichen des Lebens.
Posts mit dem Label mietwohnung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label mietwohnung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Freitag, 15. August 2014
Samstag, 21. November 2009
Schimmelbildung in der Mietwohnung
Ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter ist Schimmelbildung in der Wohnung. Der Vermieter behauptet, der Mieter habe nicht genügend gelüftet, der Mieter wehrt sich, indem er die Miete kürzt.
Bei Schimmelbildung, die eindeutig nicht durch die Schuld des Mieters entstanden ist, kann die Miete gemindert werden, allerdings nicht rückwirkend.
Die Mietminderung gilt für den Zeitpunkt, an dem der Vermieter von der Schimmelbildung erfahren hat. Der Vermíeter muß die Gelegenheit haben, den Mangel zu beseitigen.
Der Mieter kann auch nicht die Mietzahlung, die er während des Bestehen des Mietmangels gezahlt hat, zurückfordern.
Eine Mietminderung ist auch dann nicht möglich, wenn der Mieter die Wohnung vertragsgemäß mit dem Mangel übernommen hat und nichts reklamiert hat und sich keine Rechte bzgl. des Mangels vorzubehalten.
(www.koelner-mieterverein.de)
Lesen Sie auch:
gerichtsurteile-mietrecht-heizen.html
Bei Schimmelbildung, die eindeutig nicht durch die Schuld des Mieters entstanden ist, kann die Miete gemindert werden, allerdings nicht rückwirkend.
Die Mietminderung gilt für den Zeitpunkt, an dem der Vermieter von der Schimmelbildung erfahren hat. Der Vermíeter muß die Gelegenheit haben, den Mangel zu beseitigen.
Der Mieter kann auch nicht die Mietzahlung, die er während des Bestehen des Mietmangels gezahlt hat, zurückfordern.
Eine Mietminderung ist auch dann nicht möglich, wenn der Mieter die Wohnung vertragsgemäß mit dem Mangel übernommen hat und nichts reklamiert hat und sich keine Rechte bzgl. des Mangels vorzubehalten.
(www.koelner-mieterverein.de)
Lesen Sie auch:
gerichtsurteile-mietrecht-heizen.html
Labels:
mangel,
mieter,
mietmängel,
mietminderung,
mietwohnung,
schimmelbildung
Montag, 19. Oktober 2009
Gerichtsurteile-Mietrecht-Heizen
Wann muß ein Vermieter für die Wohnungen seiner Mieter die Heizung anstellen? Welche Mindesttemperatur kann der Mieter in seinen Wohnräumen verlangen? Wann kann der Mieter eine Mietminderung vornehmen? Was tun, wenn die Heizung ausfällt?
Was sind die Rechte und Pflichten eines Mieters und Vermieters zum Thema Heizen in der Mietwohnung?
Grundsätzlich gilt die Zeit von Anfang Oktober bis Ende April eines Jahres als Heizperiode. Das heißt, dass der Vermieter in dieser Zeit der Heizperiode dafür sorgen muß, dass die Zentralheizung angestellt ist. So hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu entscheiden,ob er die Heizung in der Mietwohnung andreht.
Sollte es ausserhalb der regulären Heizperiode zu ungewöhnlichen kalten Tagen kommen, muß der Vermieter dann in dieser Zeit ebenfalls den Mieter die Möglichkeit zum Heizen geben. Zum Beispiel wenn die Nachttemperaturen einige Tage hintereinander so um die 8 Grad liegen.
Das heißt, er muß die Zentralheizung in Betrieb setzen.
Die Wohnung des Mieters muß mindestens eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. Als normale Temperatur für Wohnräume gelten 20 bis 22 Grad in der Zeit zwischen ca. 6.00 Uhr morgens und nachts bis ca. 0.00 Uhr.
In der Nacht sollte die Temperatur nicht unter ca. 18 Grad absinken.
Fällt die Heizung ständig aus, kann die Wohnungs-Miete gemindert werden, bzw. die Mietzahlung sogar ausgesetzt werden. Allerdings nicht beim ersten Heizausfall.
Die Mietminderung beläuft sich zwischen 10 Prozent und 100 Prozent der Mietzahlung.
Voraussetzung für eine Mietminderung ist eine vorherige Information vom Mieter an den Vermieter, dass die Heizung nicht (genügend) funktioniert.
Der Vermieter muß die Chance bekommen, die Heizung in einer angemessenen Zeit zu reparieren, bzw. wieder herzustellen.
Ist man für längere Zeit abwesend, muß dafür gesorgt werden, dass die Wohnung nicht auskühlt, insbesondere bei Minustemperaturen. Ansonsten kann man bei Schäden, die durch Unterkühlung der Wohnung (z.B.an den Rohren) entstehen, zur Verantwortung gezogen werden. Das heißt, dass die Kosten für die Reparatur dem Mieter in Rechnung gestellt werden können.
Gerichtsurteile-Heizen, Heizungsausfall, Mietminderung-Mietwohnung
Laut dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az.: 19 C228/98,
ist es nicht zulässig, im Mietvertrag eine Klausel einzufügen, wonach eine Temperatur von 18 Grad in der Zeit zwischen 7 und 22 Uhr festgelegt ist.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 6/07,
wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten aufgrund eines Fehlers der Heizungsanlage zustande kommen, kann die Miete gemindert werden. Hierbei muß der Stand der Technik berücksichtigt werden. Der Vermieter sei nicht gezwungen, die Heizanlage auf dem neuesten Stand zu halten.
AG Berlin-Spandau, Az. 3 C 209/81,
wenn die Heizung im Oktober ausfällt, kann die Miete 20% gemindert werden.
LG Berlin, Az. 65 S 70/92, aus WM 1993, S. 185,
Fällt die Heizung im Winter komplett aus, das heißt von September bis Februar, kann der Mieter ab Beginn der Heizperiode die Miete um 100% mindern. Das heißt, der Mieter zahlt für diesen Zeitraum gar keine Miete.
LG Bonn, Az. 6 S 396/81,
Fällt während der Wintermonate die Heizung aus, braucht nur die Hälfte der Miete gezahlt zu werden.
LG Berlin, Az. 61 S 37/02, aus MM 12/2002, S. 44,
Wenn die Heizung ausfällt, ist eine Mietminderung von 70 % gerechtfertigt.
AG Waldbröl,
fällt im Sommer die Heizung bei Außentemperaturen von 13 bis 17,5 Grad Celsius aus, ist für den Zeitraum des Ausfalls eine Mietminderung von 50% zulässig.
Laut dem Amtsgericht Münster, Az.: 49 C 2864/08, darf ein Mieter bei Heizungsausfall nicht unmittelbar einen Heizungsmonteur auf Kosten des Vermieters bestellen. Zumal dann nicht, wenn die Temperatur so um 16-17 Grad liegt. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Mieter nach dem Heizungsausfall den Vermieter nicht innerhalb einer halben bis einer Stunde erreichen konnte. Etwas anderes sei es, wenn ein Notfall vorgelegen hätte.
Laut dem Amtsgericht Erkelenz, Az.: 8 C 243/98, wenn die Heizung nur für wenige
Tage ausfällt, kann die Miete nicht automatisch reduziert werden. Heizungsanlagen würden im Winter schon mal ausfallen, das würde jedoch nicht zwangsweise zu einer
direkten Auskühlung der Mietwohnung führen. Wenn man während des Heizungsausfalls mit Strom Radiatoren, Elektroöfen, etc. heizt, können die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.
Was sind die Rechte und Pflichten eines Mieters und Vermieters zum Thema Heizen in der Mietwohnung?
Grundsätzlich gilt die Zeit von Anfang Oktober bis Ende April eines Jahres als Heizperiode. Das heißt, dass der Vermieter in dieser Zeit der Heizperiode dafür sorgen muß, dass die Zentralheizung angestellt ist. So hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu entscheiden,ob er die Heizung in der Mietwohnung andreht.
Sollte es ausserhalb der regulären Heizperiode zu ungewöhnlichen kalten Tagen kommen, muß der Vermieter dann in dieser Zeit ebenfalls den Mieter die Möglichkeit zum Heizen geben. Zum Beispiel wenn die Nachttemperaturen einige Tage hintereinander so um die 8 Grad liegen.
Das heißt, er muß die Zentralheizung in Betrieb setzen.
Die Wohnung des Mieters muß mindestens eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. Als normale Temperatur für Wohnräume gelten 20 bis 22 Grad in der Zeit zwischen ca. 6.00 Uhr morgens und nachts bis ca. 0.00 Uhr.
In der Nacht sollte die Temperatur nicht unter ca. 18 Grad absinken.
Fällt die Heizung ständig aus, kann die Wohnungs-Miete gemindert werden, bzw. die Mietzahlung sogar ausgesetzt werden. Allerdings nicht beim ersten Heizausfall.
Die Mietminderung beläuft sich zwischen 10 Prozent und 100 Prozent der Mietzahlung.
Voraussetzung für eine Mietminderung ist eine vorherige Information vom Mieter an den Vermieter, dass die Heizung nicht (genügend) funktioniert.
Der Vermieter muß die Chance bekommen, die Heizung in einer angemessenen Zeit zu reparieren, bzw. wieder herzustellen.
Ist man für längere Zeit abwesend, muß dafür gesorgt werden, dass die Wohnung nicht auskühlt, insbesondere bei Minustemperaturen. Ansonsten kann man bei Schäden, die durch Unterkühlung der Wohnung (z.B.an den Rohren) entstehen, zur Verantwortung gezogen werden. Das heißt, dass die Kosten für die Reparatur dem Mieter in Rechnung gestellt werden können.
Gerichtsurteile-Heizen, Heizungsausfall, Mietminderung-Mietwohnung
Laut dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az.: 19 C228/98,
ist es nicht zulässig, im Mietvertrag eine Klausel einzufügen, wonach eine Temperatur von 18 Grad in der Zeit zwischen 7 und 22 Uhr festgelegt ist.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 6/07,
wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten aufgrund eines Fehlers der Heizungsanlage zustande kommen, kann die Miete gemindert werden. Hierbei muß der Stand der Technik berücksichtigt werden. Der Vermieter sei nicht gezwungen, die Heizanlage auf dem neuesten Stand zu halten.
AG Berlin-Spandau, Az. 3 C 209/81,
wenn die Heizung im Oktober ausfällt, kann die Miete 20% gemindert werden.
LG Berlin, Az. 65 S 70/92, aus WM 1993, S. 185,
Fällt die Heizung im Winter komplett aus, das heißt von September bis Februar, kann der Mieter ab Beginn der Heizperiode die Miete um 100% mindern. Das heißt, der Mieter zahlt für diesen Zeitraum gar keine Miete.
LG Bonn, Az. 6 S 396/81,
Fällt während der Wintermonate die Heizung aus, braucht nur die Hälfte der Miete gezahlt zu werden.
LG Berlin, Az. 61 S 37/02, aus MM 12/2002, S. 44,
Wenn die Heizung ausfällt, ist eine Mietminderung von 70 % gerechtfertigt.
AG Waldbröl,
fällt im Sommer die Heizung bei Außentemperaturen von 13 bis 17,5 Grad Celsius aus, ist für den Zeitraum des Ausfalls eine Mietminderung von 50% zulässig.
Laut dem Amtsgericht Münster, Az.: 49 C 2864/08, darf ein Mieter bei Heizungsausfall nicht unmittelbar einen Heizungsmonteur auf Kosten des Vermieters bestellen. Zumal dann nicht, wenn die Temperatur so um 16-17 Grad liegt. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Mieter nach dem Heizungsausfall den Vermieter nicht innerhalb einer halben bis einer Stunde erreichen konnte. Etwas anderes sei es, wenn ein Notfall vorgelegen hätte.
Laut dem Amtsgericht Erkelenz, Az.: 8 C 243/98, wenn die Heizung nur für wenige
Tage ausfällt, kann die Miete nicht automatisch reduziert werden. Heizungsanlagen würden im Winter schon mal ausfallen, das würde jedoch nicht zwangsweise zu einer
direkten Auskühlung der Mietwohnung führen. Wenn man während des Heizungsausfalls mit Strom Radiatoren, Elektroöfen, etc. heizt, können die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.
Labels:
heizung fällt aus,
mangel,
mieter,
mietmängel,
mietminderung,
mietrecht,
mietwohnung
Sonntag, 11. Oktober 2009
BGH-Urteil-Mieter-freie Farbgestaltung-Mietwohnung
Laut eines Urteils vom Bundesgerichtshofs, AZ: VIII ZR 344/08, dürfen Mieter die Farben für Wände, Türrahmen, Fensterrahmen und Decken selbst bestimmen. Der BGH-Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Sollte im Mietvertrag angegeben sein, dass nur die Farbe Weiß zum Einsatz kommen darf, so ist diese Klausel ungültig.
Solche Klauseln benachteiligen den Mieter insofern, als dass er während der Mietzeit in der Wohnung mit einer "aufgezwungenen" Farbe vorlieb nehmen müßte. Somit könne der Mieter seinen individuellen Gestaltungsfreiraum und Geschmack in seinem persönlichen Umfeld nicht umsetzen. Das bedeutet eine Einschränkung seines persönlichen Lebensumfeldes. Dafür gibt es kein anerkennenswerte Interesse des Vermieters.
Sollte im Mietvertrag angegeben sein, dass nur die Farbe Weiß zum Einsatz kommen darf, so ist diese Klausel ungültig.
Solche Klauseln benachteiligen den Mieter insofern, als dass er während der Mietzeit in der Wohnung mit einer "aufgezwungenen" Farbe vorlieb nehmen müßte. Somit könne der Mieter seinen individuellen Gestaltungsfreiraum und Geschmack in seinem persönlichen Umfeld nicht umsetzen. Das bedeutet eine Einschränkung seines persönlichen Lebensumfeldes. Dafür gibt es kein anerkennenswerte Interesse des Vermieters.
Abonnieren
Posts (Atom)