In einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen: 9 S 523/08, stellten die Richter fest, dass Mieter die Verbrauchskosten für Strom und Heizung dem Vermieter gegenüber offenlegen müssen.
Auch dann, wenn der Mieter direkt mit dem Energieunternehmen abrechnet, sagt der Deutsche Anwaltverein.
Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Vermieter eines Einfamilienhauses die Daten für Heizung und Strom einsehen wollte. Der Mieter wollte dies nicht zulassen und argumentierte mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
Die Richter am Landgericht Karlsruhe sagten jedoch, dass Verbrauchsdaten nicht zu persönlichen Daten im Sinne dieses Gesetzes zählen. Außerdem brauche der Vermieter die Zahlen, um einen Energiepass ausstellen zu lassen.
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Montag, 28. Dezember 2009
Montag, 7. Dezember 2009
Urteil LG Bonn zu Vermieter und Wohnungsschlüssel
Laut dem Landgericht Bonn-AZ: 6 T 25/09 darf ein Vermieter den Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung so lange behlaten, bis die erste Miete des Mieters eingegangen ist. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei zulässig.
Der Vermieter kann die erste zu zahlende Miete am ersten Tag des Monats vor der Wohnungsübergabe erwarten. Dies gehöre zum Interesse des Vermieters, einen nachweislich zahlungsfähigen und zahlungswilligen Mieter zu bekommen. Der Mieter werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
Die weiteren Mietzahlungen für die Mietzeit werden nach der gesetzlichen Frist spätestens am dritten Werktag des Monats zur Zahlung fällig.
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guenstiger-sparen.de/2009/09/bgh-urteil-zum-baume-fallen/
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Der Vermieter kann die erste zu zahlende Miete am ersten Tag des Monats vor der Wohnungsübergabe erwarten. Dies gehöre zum Interesse des Vermieters, einen nachweislich zahlungsfähigen und zahlungswilligen Mieter zu bekommen. Der Mieter werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
Die weiteren Mietzahlungen für die Mietzeit werden nach der gesetzlichen Frist spätestens am dritten Werktag des Monats zur Zahlung fällig.
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Sonntag, 25. Oktober 2009
BGH-Urteil AZ:VIII ZR 159/08 zu Mietminderung Genossenschaftswohnung
Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes-AZ:VIII ZR 159/08 ist es nicht möglich, die Miete in einer Genossenschaftswohnung wegen der Baulärm-Belastungen, die durch Modernisierungsarbeiten entstanden, zu mindern und darauffolgend die angekündigte Mieterhöhung nicht zu akzeptieren.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Mieterin als Einzige ihre Miete gemindert, wegen der Lärm-und Staubbelastung, die die Folge von den Modernisierungsarbeiten der Genossenschaft waren.
Die Genossenschaft hatte den Mieter zugesagt, keine Mieterhöhung nach der erfolgten Modernisierung vorzunehmen, sofern die Mieter ihrerseits keine Mietminderung für die Zeit der Renovierungsmaßnahmen vornehmen. Allerdings würde bei Genossenschaftsmitglieder, die ihre Miete für die Zeit der Renovierung mindern, die Miete erhöht werden.
In dem Fall der Mieterin, die als einzige die Miete gemindert hatte, hatte die Genossenschaft die Miete um 35 Euro erhöht.
Die Mieterin klagte gegen die Mieterhöhung.
Der BGH gab in seinem Urteil der Genossenschaft recht. Die Begründung lautet:
"Der Mieter könne nicht als Einziger in den Genuss der Mietminderung kommen und gleichzeitig die Mieterhöhung nach der Modernisierung ablehnen."
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In dem vorliegenden Fall hatte eine Mieterin als Einzige ihre Miete gemindert, wegen der Lärm-und Staubbelastung, die die Folge von den Modernisierungsarbeiten der Genossenschaft waren.
Die Genossenschaft hatte den Mieter zugesagt, keine Mieterhöhung nach der erfolgten Modernisierung vorzunehmen, sofern die Mieter ihrerseits keine Mietminderung für die Zeit der Renovierungsmaßnahmen vornehmen. Allerdings würde bei Genossenschaftsmitglieder, die ihre Miete für die Zeit der Renovierung mindern, die Miete erhöht werden.
In dem Fall der Mieterin, die als einzige die Miete gemindert hatte, hatte die Genossenschaft die Miete um 35 Euro erhöht.
Die Mieterin klagte gegen die Mieterhöhung.
Der BGH gab in seinem Urteil der Genossenschaft recht. Die Begründung lautet:
"Der Mieter könne nicht als Einziger in den Genuss der Mietminderung kommen und gleichzeitig die Mieterhöhung nach der Modernisierung ablehnen."
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Sonntag, 11. Oktober 2009
BGH-Urteil-Mieter-freie Farbgestaltung-Mietwohnung
Laut eines Urteils vom Bundesgerichtshofs, AZ: VIII ZR 344/08, dürfen Mieter die Farben für Wände, Türrahmen, Fensterrahmen und Decken selbst bestimmen. Der BGH-Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Sollte im Mietvertrag angegeben sein, dass nur die Farbe Weiß zum Einsatz kommen darf, so ist diese Klausel ungültig.
Solche Klauseln benachteiligen den Mieter insofern, als dass er während der Mietzeit in der Wohnung mit einer "aufgezwungenen" Farbe vorlieb nehmen müßte. Somit könne der Mieter seinen individuellen Gestaltungsfreiraum und Geschmack in seinem persönlichen Umfeld nicht umsetzen. Das bedeutet eine Einschränkung seines persönlichen Lebensumfeldes. Dafür gibt es kein anerkennenswerte Interesse des Vermieters.
Sollte im Mietvertrag angegeben sein, dass nur die Farbe Weiß zum Einsatz kommen darf, so ist diese Klausel ungültig.
Solche Klauseln benachteiligen den Mieter insofern, als dass er während der Mietzeit in der Wohnung mit einer "aufgezwungenen" Farbe vorlieb nehmen müßte. Somit könne der Mieter seinen individuellen Gestaltungsfreiraum und Geschmack in seinem persönlichen Umfeld nicht umsetzen. Das bedeutet eine Einschränkung seines persönlichen Lebensumfeldes. Dafür gibt es kein anerkennenswerte Interesse des Vermieters.
Sonntag, 31. Mai 2009
Kein fristloser Kündigungsgrund
...sind Schadstoffe wie z.B. ein giftiges Holzschutzmittel in Holzpaneelen , die in einer Mietwohnung angebracht sind.
So lautet ein Urteil des Amtsgerichtes Münster mit dem Aktenzeichen: 48 C 61/08.
Eine Belastung der in Boden und Wänden verbauten Materialien bedeute nicht automatisch eine Gesundheitsgefährdung. Hier hatten Mieter, die diverse Holzschutzmittel in ihrer Mietwohnung entdeckten, fristlos gekündigt. Der Vermieter dieser Wohnung hatte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden. Die Mieter müssen nun evtl.mit einer Mietnachzahlung von 3 Monatsmieten plus Zinsen rechnen. (Quelle:KSTA)
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