Sonntag, 25. Oktober 2009

BGH-Urteil AZ:VIII ZR 159/08 zu Mietminderung Genossenschaftswohnung

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes-AZ:VIII ZR 159/08 ist es nicht möglich, die Miete in einer Genossenschaftswohnung wegen der Baulärm-Belastungen, die durch Modernisierungsarbeiten entstanden, zu mindern und darauffolgend die angekündigte Mieterhöhung nicht zu akzeptieren.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Mieterin als Einzige ihre Miete gemindert, wegen der Lärm-und Staubbelastung, die die Folge von den Modernisierungsarbeiten der Genossenschaft waren.
Die Genossenschaft hatte den Mieter zugesagt, keine Mieterhöhung nach der erfolgten Modernisierung vorzunehmen, sofern die Mieter ihrerseits keine Mietminderung für die Zeit der Renovierungsmaßnahmen vornehmen. Allerdings würde bei Genossenschaftsmitglieder, die ihre Miete für die Zeit der Renovierung mindern, die Miete erhöht werden.
In dem Fall der Mieterin, die als einzige die Miete gemindert hatte, hatte die Genossenschaft die Miete um 35 Euro erhöht.
Die Mieterin klagte gegen die Mieterhöhung.
Der BGH gab in seinem Urteil der Genossenschaft recht. Die Begründung lautet:
"Der Mieter könne nicht als Einziger in den Genuss der Mietminderung kommen und gleichzeitig die Mieterhöhung nach der Modernisierung ablehnen."

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