Laut eines Urteils vom Bundesgerichtshofs, AZ: VIII ZR 344/08, dürfen Mieter die Farben für Wände, Türrahmen, Fensterrahmen und Decken selbst bestimmen. Der BGH-Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Sollte im Mietvertrag angegeben sein, dass nur die Farbe Weiß zum Einsatz kommen darf, so ist diese Klausel ungültig.
Solche Klauseln benachteiligen den Mieter insofern, als dass er während der Mietzeit in der Wohnung mit einer "aufgezwungenen" Farbe vorlieb nehmen müßte. Somit könne der Mieter seinen individuellen Gestaltungsfreiraum und Geschmack in seinem persönlichen Umfeld nicht umsetzen. Das bedeutet eine Einschränkung seines persönlichen Lebensumfeldes. Dafür gibt es kein anerkennenswerte Interesse des Vermieters.
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