Verbraucherinfos/Gerichtsurteil zu muss Graffiti entfernt werden ja oder nein
Auch bei einer vergleichsweise geringen Miete können Mieter verlangen, dass Graffiti beseitigt wird. Graffiti Bemalungen sind grundsätzlich Mängel der Mietsache, lt. Deutschem Mieterbund in Berlin.
Das Amtgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied in einem Fall, dass die Mieter Anspruch darauf haben, dass Graffiti im Eingangsbereich eines Hauses beseitigt wird. (Az.: 5 C 313/07).
Das betreffe auch Haustür und Klingelschilder. Hintergrund sei, dass der Vermieter den
vertragsgemäßen Zustand des Hauses aufrechterhalten muss. Der Auffassung des Vermieters, er könne nichts für das Entstehen des Graffitis, widersprach das Gericht.
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Sonntag, 24. November 2013
Dienstag, 28. Juni 2011
Urteil zu Schäden in der Wohnung
Ein Mieter kann nicht erwarten, dass der Vermieter regelmäßig in seiner vermieteten Wohnung nach Schäden sieht.
Das geht schon alleine deswegen nicht, weil der Vermieter nicht einfach so die Wohnung des Mieters betreten darf. Damit würde der Vermieter den "Besitz des Mieters stören".
Eine Mieterin war in ihrer Wohnung über verschlissene Bodenplatten gestolpert und gestürzt. Die Mieterin wollte daraufhin Schadensersatz von ihrem Vermieter. und klagte vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Die Richter gaben der Klage nicht statt. Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf argumentierten damit, dass es nicht die Aufgabe des Vermieters sei, das Innere des Mietobjekts zu prüfen. Mieter können darauf vertauen, dass der Vermieter die Wohnung in Ordnung hält, aber der Mieter muß den Vermieter auch auf Schäden, die sich in der Wohnung befinden, aufmerksam machen. Der Eigentümer kann seine vermietete Wohnung nicht ständig auf ihren "Ist-Zustand" kontrollieren.
So das Urteil des Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen: I-24 U 44/08.
Lesen Sie auch:
http://sparportal.blogspot.com/2010/06/aufbewahrungsdauer-von-dokumenten.html.
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Das geht schon alleine deswegen nicht, weil der Vermieter nicht einfach so die Wohnung des Mieters betreten darf. Damit würde der Vermieter den "Besitz des Mieters stören".
Eine Mieterin war in ihrer Wohnung über verschlissene Bodenplatten gestolpert und gestürzt. Die Mieterin wollte daraufhin Schadensersatz von ihrem Vermieter. und klagte vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Die Richter gaben der Klage nicht statt. Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf argumentierten damit, dass es nicht die Aufgabe des Vermieters sei, das Innere des Mietobjekts zu prüfen. Mieter können darauf vertauen, dass der Vermieter die Wohnung in Ordnung hält, aber der Mieter muß den Vermieter auch auf Schäden, die sich in der Wohnung befinden, aufmerksam machen. Der Eigentümer kann seine vermietete Wohnung nicht ständig auf ihren "Ist-Zustand" kontrollieren.
So das Urteil des Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen: I-24 U 44/08.
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Montag, 22. November 2010
Urteil Berufliche Nutzung der Privatwohnung
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es nicht erlaubt, die Privatwohnung ohne Zustimmung des Vermieters für berufliche Zwecke zu nutzen.
Dies ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Wenn ein Freiberufler oder ein Selbstständiger die Privatwohnung für berufliche Zwecke nutzt, darf die Wohnung nicht nennenswert beeinträchtigen.
Ob ein Vermieter die Zustimmung zu einer beruflichen Nutzung der Privatwohnung gibt, ist eine Ermessenssache.
Gegen eine beruflichen "Schreibtischtätigkeit", die keinen Kunden-oder Mitarbeiterverkehr mit sich bringt, wird wohl kein Vermieter Einwände erheben.
Anders sieht es aus, wenn der Beruf durch Kunden oder Mitarbeiter eine ständige Unruhe mit sich bringt oder bei Tätigkeiten, die die Wohnung beeinträchtigen könnten. Auch bauliche Maßnahmen sind nicht erlaubt.
Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil, dass ein Mieter von Hause aus arbeiten darf, wenn dadurch die Mitmieter nicht in Leidenschaft gezogen werden, es zu keinen baulichen Veränderungen, und es dürfen keine Schäden durch die berufliche Tätigkeit zu erwarten sein.
Also für Berufe wie zum Beispiel, Schriftsteller, Lehrer, Programmierer, Internetdienstleister, Journalisten, Heimarbeiter dürfte die Privatwohnung auch zum beruflichen Umfeld werden.
Bundesgerichtshof Aktenzeichen: VIII ZR 1657/08.
Lesen Sie auch:
www.gratisproben.net/gratis-tipps-vorbeugung-vor-taschendieben.html
Dies ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Wenn ein Freiberufler oder ein Selbstständiger die Privatwohnung für berufliche Zwecke nutzt, darf die Wohnung nicht nennenswert beeinträchtigen.
Ob ein Vermieter die Zustimmung zu einer beruflichen Nutzung der Privatwohnung gibt, ist eine Ermessenssache.
Gegen eine beruflichen "Schreibtischtätigkeit", die keinen Kunden-oder Mitarbeiterverkehr mit sich bringt, wird wohl kein Vermieter Einwände erheben.
Anders sieht es aus, wenn der Beruf durch Kunden oder Mitarbeiter eine ständige Unruhe mit sich bringt oder bei Tätigkeiten, die die Wohnung beeinträchtigen könnten. Auch bauliche Maßnahmen sind nicht erlaubt.
Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil, dass ein Mieter von Hause aus arbeiten darf, wenn dadurch die Mitmieter nicht in Leidenschaft gezogen werden, es zu keinen baulichen Veränderungen, und es dürfen keine Schäden durch die berufliche Tätigkeit zu erwarten sein.
Also für Berufe wie zum Beispiel, Schriftsteller, Lehrer, Programmierer, Internetdienstleister, Journalisten, Heimarbeiter dürfte die Privatwohnung auch zum beruflichen Umfeld werden.
Bundesgerichtshof Aktenzeichen: VIII ZR 1657/08.
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Freitag, 29. Oktober 2010
Urteil Raucherwohnung
Laut einem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Raucher, der eklatant in seiner Mietwohnung geraucht hat, eine Schadensersatzpflicht bei besonders starken Verunreinigungen durch das Rauchen, haben.
Dies gelte dann, "wenn durch das Rauchen eine Verschlechterung der Wohnung verursacht werde, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lasse". Zu den Schönheitsreparaturen gehören Tapezieren, Streichen und Kalken von Wänden und Decken. Außerdem das Streichen von Fußböden, Heizkörper, von Innentüren, Außentüren und der Fenster von außen und innen.
Gerichtsurteil Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII ZR 37/07.
Lesen Sie auch:
www.gratisproben.net/gratis-tipps-richtig-tapezieren.html
Dies gelte dann, "wenn durch das Rauchen eine Verschlechterung der Wohnung verursacht werde, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lasse". Zu den Schönheitsreparaturen gehören Tapezieren, Streichen und Kalken von Wänden und Decken. Außerdem das Streichen von Fußböden, Heizkörper, von Innentüren, Außentüren und der Fenster von außen und innen.
Gerichtsurteil Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII ZR 37/07.
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Sonntag, 28. März 2010
BGH-Urteil-Mietrecht Muß Vermieter Nachmieter akzeptieren?
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Ein Vermieter muß den vorgeschlagenen Nachmieter nicht zwingend akzeptieren.
Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Wenn im Mietvertrag keine Regelung bezüglich einer Nachmieterstellung angegeben ist, kann der Vermieter alle vorgeschlagenen Nachmieter ohne Begründung ablehnen.
Der Vermieter kann sich die Nachmieter selbst aussuchen.
Wenn man die Wohnung mit der Dreimonatsfrist gekündigt hat, aber früher aus der Wohnung raus möchte, hat man die Möglichkeit, dem Vermieter einige Nachmieter, die das Mietverhältnis sofort weiterführen, zu präsentieren. In diesen Fällen ist man allerdings auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Wenn der Vermieter nicht möchte, kann er alle vorgeschlagenen Nachmieter ohne Begründung ablehnen und der bisherige Mieter muß die Mietzahlung für die drei Monate-Kündigungsfrist selbst zahlen.
Geht es um einen befristeten Mietvertrag, sieht die Lage anders aus.
Hat man einen befristeten Mietvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen und kann diese Mietzeit aus gravierenden Gründen nicht einhalten, weil man beispielsweise aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muß, gibt es die Möglichkeit, geeignete Nachmieter zu präsentieren. Ist der Nachmieter geeignet und zumutbar und besteht ein berechtiges und dringendes Interesse, das Mietverhältnis aufzulösen, muß der Vermieter den bisherigen Mieter frühzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen.
Im vorliegenden Fall waren die Nachmieter eine Familie mit Baby, die der Vermieter wegen des Babys nicht akzeptieren wollte. Der Bundesgerichtshof befand dazu, wegen eines Babys darf man keine Nachmieter ablehnen.
Rechtsprechung-Urteil-BGH-Bundesgerichtshof-Aktenzeichen-VIII ZR 244/02
Rechtsprechung-Urteil-Oberlandesgericht Rostock-Aktenzeichen-3 U 50/09.
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Ein Vermieter muß den vorgeschlagenen Nachmieter nicht zwingend akzeptieren.
Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Wenn im Mietvertrag keine Regelung bezüglich einer Nachmieterstellung angegeben ist, kann der Vermieter alle vorgeschlagenen Nachmieter ohne Begründung ablehnen.
Der Vermieter kann sich die Nachmieter selbst aussuchen.
Wenn man die Wohnung mit der Dreimonatsfrist gekündigt hat, aber früher aus der Wohnung raus möchte, hat man die Möglichkeit, dem Vermieter einige Nachmieter, die das Mietverhältnis sofort weiterführen, zu präsentieren. In diesen Fällen ist man allerdings auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Wenn der Vermieter nicht möchte, kann er alle vorgeschlagenen Nachmieter ohne Begründung ablehnen und der bisherige Mieter muß die Mietzahlung für die drei Monate-Kündigungsfrist selbst zahlen.
Geht es um einen befristeten Mietvertrag, sieht die Lage anders aus.
Hat man einen befristeten Mietvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen und kann diese Mietzeit aus gravierenden Gründen nicht einhalten, weil man beispielsweise aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muß, gibt es die Möglichkeit, geeignete Nachmieter zu präsentieren. Ist der Nachmieter geeignet und zumutbar und besteht ein berechtiges und dringendes Interesse, das Mietverhältnis aufzulösen, muß der Vermieter den bisherigen Mieter frühzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen.
Im vorliegenden Fall waren die Nachmieter eine Familie mit Baby, die der Vermieter wegen des Babys nicht akzeptieren wollte. Der Bundesgerichtshof befand dazu, wegen eines Babys darf man keine Nachmieter ablehnen.
Rechtsprechung-Urteil-BGH-Bundesgerichtshof-Aktenzeichen-VIII ZR 244/02
Rechtsprechung-Urteil-Oberlandesgericht Rostock-Aktenzeichen-3 U 50/09.
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Montag, 28. Dezember 2009
Mieter-Verbrauchskosten offenlegen-
In einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen: 9 S 523/08, stellten die Richter fest, dass Mieter die Verbrauchskosten für Strom und Heizung dem Vermieter gegenüber offenlegen müssen.
Auch dann, wenn der Mieter direkt mit dem Energieunternehmen abrechnet, sagt der Deutsche Anwaltverein.
Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Vermieter eines Einfamilienhauses die Daten für Heizung und Strom einsehen wollte. Der Mieter wollte dies nicht zulassen und argumentierte mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
Die Richter am Landgericht Karlsruhe sagten jedoch, dass Verbrauchsdaten nicht zu persönlichen Daten im Sinne dieses Gesetzes zählen. Außerdem brauche der Vermieter die Zahlen, um einen Energiepass ausstellen zu lassen.
Lesen Sie auch:
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kostenlose proben baby
sparportal.blogspot.com/2009/10/gerichtsurteile-mietrecht-heizen.html
Auch dann, wenn der Mieter direkt mit dem Energieunternehmen abrechnet, sagt der Deutsche Anwaltverein.
Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Vermieter eines Einfamilienhauses die Daten für Heizung und Strom einsehen wollte. Der Mieter wollte dies nicht zulassen und argumentierte mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
Die Richter am Landgericht Karlsruhe sagten jedoch, dass Verbrauchsdaten nicht zu persönlichen Daten im Sinne dieses Gesetzes zählen. Außerdem brauche der Vermieter die Zahlen, um einen Energiepass ausstellen zu lassen.
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Dienstag, 15. Dezember 2009
BGH-Urteil zu Kautionskonto-Miete
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen: VIII ZR 336/08, muß ein Vermieter die Mietkaution eines Mietersauf einem von ihrem Vermögen getrennten Konto anlegen. Sollte der Vermieter dies nicht tun, kann der Mieter seine Mietzahlung aussetzen, bis der Vermieter die korrekte Anlage der Mietkaution nachweist. Im vorliegenden hatte ein Vermieter die Mietkaution mit seinem Vermögen vermischt. Über sein Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Zwangsverwalter bestritt, eine Mietkaution erhalten zu haben. Der Mieter klagte und versuchte so an die Auszahlung der Mietkaution zu kommen.
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http://sparportal.blogspot.com/2009/12/urteil-lg-bonn-zu-vermieter-und.html
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Sonntag, 31. Mai 2009
Urteil-Müll entsorgen
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Laut einem Urteil (AZ: 3L 336/08) des Verwaltungsgerichtes Arnsberg ist ein Immobilien Eigentümer dafür zuständig, den Abfall seines Mieters zu entsorgen, so der Immobilienverband (IVD.)
Dies trifft auf stark vermüllte und verdreckte Wohnungen zu,die nicht vom Mieter gereinigt werden. Diese Regel wird damit begründet, dass eine verschmutzte Wohnung wegen Krankheitserregern eine Gefahrenquelle für die anderen Hausbewohner darstellt.
Bei hohen Temperaturen in den Sommermonaten bilden sich im Abfall schnell gesundheitsgefährdende Keime. Im vorliegenden Fall betraf es einen Mieter mit finanziellen Engpässen, der für die Abfallbeseitigung nicht selbst sorgen konnte.
(Quelle:KSTA)
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Laut einem Urteil (AZ: 3L 336/08) des Verwaltungsgerichtes Arnsberg ist ein Immobilien Eigentümer dafür zuständig, den Abfall seines Mieters zu entsorgen, so der Immobilienverband (IVD.)
Dies trifft auf stark vermüllte und verdreckte Wohnungen zu,die nicht vom Mieter gereinigt werden. Diese Regel wird damit begründet, dass eine verschmutzte Wohnung wegen Krankheitserregern eine Gefahrenquelle für die anderen Hausbewohner darstellt.
Bei hohen Temperaturen in den Sommermonaten bilden sich im Abfall schnell gesundheitsgefährdende Keime. Im vorliegenden Fall betraf es einen Mieter mit finanziellen Engpässen, der für die Abfallbeseitigung nicht selbst sorgen konnte.
(Quelle:KSTA)
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