Posts mit dem Label olg dresden werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label olg dresden werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Donnerstag, 23. Februar 2012

Urteile zu Brandschäden verursacht durch Kerzen

In der Vorweihnachtszeit und an Weihnachten passieren durch unbeaufsichtigte brennende Kerzen an Adventskränzen und Weihnachtsbäume viele Brandschäden. Manche dieser Brände könnten durch aufmerksameres Verhalten verhindert werden.
Die Versicherung muß nicht immer zahlen, wenn der Weihnachtsbaum oder der Adventskranz brennt und ein Wohnungschaden entsteht.
Bei Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit muß die Versicherung nicht in allen Fällen für den entstandenen Brandschaden aufkommen.
Zum Beispiel, wenn der Hausratversicherer ein Adventgesteck mit brennenden Kerzen eine halbe Stunde lang außer Acht läßt, weil er im Garten einen Zwinger seines Hundes säubert und in der Zwischenzeit der Adventkranz Feuer fängt und die unmittelbare Umgebung wie Tischdecke, Tisch und Teppich in Brand setzt, ist die Versicherung nicht zahlungsverpflichtend. Das heißt, in diesem Fall muß die Versicherung den Brandschaden nicht ersetzen.
So ein Urteil des Landgerichtes Krefeld. Die Richter argumentierten mit einem grob fahrlässigen Verhalten. Ein Adventskranz sei leicht entzündlich und müsse besonders beaufsichtigt werden.
Gerichtsurteil Landgericht Krefeld, AZ: 5 O 422/05.

Wenn ein Mieter einen Adventskranz brennen läßt, während er zur Toilette geht und anschließend die Haustür öffnet, diese zufällt und in der Zwischenzeit durch die brennenden Kerzen ein Brand entsteht, kann die Wohngebäudeversicherung keinen Schadensersatz von dem Mieter erwarten.
Das wäre menschliche Unzulänglichkeit und entspricht einer leichten Fahrlässigkeit.
So ein Urteil des Landgerichts Nürnberg, AZ: 7 S 4333/01.

Ein weiteres Gerichtsurteil betrifft einen Fall, indem ein Paar einen Adventskranz mit brennenden Kerzen auf dem Frühstückstisch vergessen hatte, weil es das Frühstück sozusagen im Bett beendete. In der Zwischenzeit fing der Adventskranz an zu brennen und ein Brandschaden in Höhe von ca. 30.000 Euro ist entstanden. Auch in diesem Fall kann die Hausratversicherung ihre Zahlung nicht verweigern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelte in dieser Sache. Die Richter argumentierten damit, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Vergesslichkeit aufgrund körperlicher Reize unter Partnern sei ein entschuldbares Fehlverhalten.
Rechtsprechung Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: 4 U 182/98.

Wenn ein Mieter durch eine nicht gelöschte Kerze einen Brand verursacht,
und die Wohngebäudeversicherung den Schaden ersetzt hat, kann man den Mieter nur dann in Regress nehmen, wenn der Schaden durch grobes fahrlässiges Verhalten des Mieters entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung besitzt.
So ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen: VIII ZR 67/06.

Lesen Sie auch:
http://sparportal.blogspot.com/2009/12/aufpassen-bei-wunderkerzen

Dienstag, 28. Juni 2011

Urteil zu Schäden in der Wohnung

Ein Mieter kann nicht erwarten, dass der Vermieter regelmäßig in seiner vermieteten Wohnung nach Schäden sieht.
Das geht schon alleine deswegen nicht, weil der Vermieter nicht einfach so die Wohnung des Mieters betreten darf. Damit würde der Vermieter den "Besitz des Mieters stören".
Eine Mieterin war in ihrer Wohnung über verschlissene Bodenplatten gestolpert und gestürzt. Die Mieterin wollte daraufhin Schadensersatz von ihrem Vermieter. und klagte vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Die Richter gaben der Klage nicht statt. Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf argumentierten damit, dass es nicht die Aufgabe des Vermieters sei, das Innere des Mietobjekts zu prüfen. Mieter können darauf vertauen, dass der Vermieter die Wohnung in Ordnung hält, aber der Mieter muß den Vermieter auch auf Schäden, die sich in der Wohnung befinden, aufmerksam machen. Der Eigentümer kann seine vermietete Wohnung nicht ständig auf ihren "Ist-Zustand" kontrollieren.
So das Urteil des Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen: I-24 U 44/08.

Lesen Sie auch:
http://sparportal.blogspot.com/2010/06/aufbewahrungsdauer-von-dokumenten.html.



Kostenloses, Produktproben, Ratgeber bei www.gratisproben.net

Samstag, 2. April 2011

Urteil OLG Dresden zu Beerdigungskosten

Wenn kein Erbe zu ermitteln ist und die Beerdigungskosten noch nicht beglichen sind, darf das Beerdigungsinstitut die Kosten nicht vom Konto des Verstorbenen abbuchen.
Rechnungen dürfen nur in dringenden Fällen vom Konto des Erblassers gezahlt werden.
Im vorliegenden Fall war kein Erbe zu finden. Der Freistaat Sachsen war der einzige festzustellende Erbe.
Das Gericht hatte die Beerdigungskosten vom Girokonto der Frau beglichen.
Der Freistaat Sachsen legte daraufhin Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beschwerde recht. Die Urteilsbegründung lautete:"Der Wunsch des Beerdigungsunternehmens, dass die Rechnung bezahlt zu bekommen, ist zwar verständlich. Im Vorgergrund stünden aber die vermögensrechtlichen Interessen des endgültigen Erben. Zu dessen Lasten dürfe das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen. Das war hier in dem Fall nicht so.
Urteil: OLG Dresden AZ:17 W 510/10
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsverein.

Kostenloses, Produktproben, Ratgeber bei www.gratisproben.net