Wenn kein Erbe zu ermitteln ist und die Beerdigungskosten noch nicht beglichen sind, darf das Beerdigungsinstitut die Kosten nicht vom Konto des Verstorbenen abbuchen.
Rechnungen dürfen nur in dringenden Fällen vom Konto des Erblassers gezahlt werden.
Im vorliegenden Fall war kein Erbe zu finden. Der Freistaat Sachsen war der einzige festzustellende Erbe.
Das Gericht hatte die Beerdigungskosten vom Girokonto der Frau beglichen.
Der Freistaat Sachsen legte daraufhin Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beschwerde recht. Die Urteilsbegründung lautete:"Der Wunsch des Beerdigungsunternehmens, dass die Rechnung bezahlt zu bekommen, ist zwar verständlich. Im Vorgergrund stünden aber die vermögensrechtlichen Interessen des endgültigen Erben. Zu dessen Lasten dürfe das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen. Das war hier in dem Fall nicht so.
Urteil: OLG Dresden AZ:17 W 510/10
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsverein.
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Samstag, 2. April 2011
Freitag, 11. Februar 2011
BFH-Urteil-Krankheitskosten absetzbar
Krankheitskosten und Sonderaufwendungen für die Krankheit sind in Zukunft leichter steuerlich abzusetzen. Bisher mußten für die steuerliche Absetzbarkeit Atteste für die Krankheit vom Amtsarzt beim Finanzamt vorgelegt werden.
Únd dieses, bevor Sonderaufwendungen für die Krankheit getätigt werden. Zum Beispiel, wenn für ein Asthma Kind eine besondere Allergiker Matratze angeschafft wird, mußte vor dem Kauf bereits ein ärztliches Attest vom Amtsarzt eingeholt werden.
Diese Praktik war vielen Menschen nicht so im Detail bekannt, bzw. oft wurde das Einholen des Attestes einfach vergessen. So hatte man bei der Steuerabsetzbarkeit das Nachsehen.
In Zukunft kann das Attest auch nach der Anschaffung einer Sonderaufwendung für die Krankheit angefordert und nachgereicht werden.
Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Außerdem können Finanzämter und Finanzgerichte selbst entscheiden, ob auch ein Attest, welches vom Hausarzt ausgestellt wurde, ebenfalls anerkannt wird.
Bundesfinanzhof, Urteile – VI R 17/09 und VI R 16/09
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Diese Praktik war vielen Menschen nicht so im Detail bekannt, bzw. oft wurde das Einholen des Attestes einfach vergessen. So hatte man bei der Steuerabsetzbarkeit das Nachsehen.
In Zukunft kann das Attest auch nach der Anschaffung einer Sonderaufwendung für die Krankheit angefordert und nachgereicht werden.
Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Außerdem können Finanzämter und Finanzgerichte selbst entscheiden, ob auch ein Attest, welches vom Hausarzt ausgestellt wurde, ebenfalls anerkannt wird.
Bundesfinanzhof, Urteile – VI R 17/09 und VI R 16/09
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