In der Vorweihnachtszeit und an Weihnachten passieren durch unbeaufsichtigte brennende Kerzen an Adventskränzen und Weihnachtsbäume viele Brandschäden. Manche dieser Brände könnten durch aufmerksameres Verhalten verhindert werden.
Die Versicherung muß nicht immer zahlen, wenn der Weihnachtsbaum oder der Adventskranz brennt und ein Wohnungschaden entsteht.
Bei Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit muß die Versicherung nicht in allen Fällen für den entstandenen Brandschaden aufkommen.
Zum Beispiel, wenn der Hausratversicherer ein Adventgesteck mit brennenden Kerzen eine halbe Stunde lang außer Acht läßt, weil er im Garten einen Zwinger seines Hundes säubert und in der Zwischenzeit der Adventkranz Feuer fängt und die unmittelbare Umgebung wie Tischdecke, Tisch und Teppich in Brand setzt, ist die Versicherung nicht zahlungsverpflichtend. Das heißt, in diesem Fall muß die Versicherung den Brandschaden nicht ersetzen.
So ein Urteil des Landgerichtes Krefeld. Die Richter argumentierten mit einem grob fahrlässigen Verhalten. Ein Adventskranz sei leicht entzündlich und müsse besonders beaufsichtigt werden.
Gerichtsurteil Landgericht Krefeld, AZ: 5 O 422/05.
Wenn ein Mieter einen Adventskranz brennen läßt, während er zur Toilette geht und anschließend die Haustür öffnet, diese zufällt und in der Zwischenzeit durch die brennenden Kerzen ein Brand entsteht, kann die Wohngebäudeversicherung keinen Schadensersatz von dem Mieter erwarten.
Das wäre menschliche Unzulänglichkeit und entspricht einer leichten Fahrlässigkeit.
So ein Urteil des Landgerichts Nürnberg, AZ: 7 S 4333/01.
Ein weiteres Gerichtsurteil betrifft einen Fall, indem ein Paar einen Adventskranz mit brennenden Kerzen auf dem Frühstückstisch vergessen hatte, weil es das Frühstück sozusagen im Bett beendete. In der Zwischenzeit fing der Adventskranz an zu brennen und ein Brandschaden in Höhe von ca. 30.000 Euro ist entstanden. Auch in diesem Fall kann die Hausratversicherung ihre Zahlung nicht verweigern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelte in dieser Sache. Die Richter argumentierten damit, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Vergesslichkeit aufgrund körperlicher Reize unter Partnern sei ein entschuldbares Fehlverhalten.
Rechtsprechung Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: 4 U 182/98.
Wenn ein Mieter durch eine nicht gelöschte Kerze einen Brand verursacht,
und die Wohngebäudeversicherung den Schaden ersetzt hat, kann man den Mieter nur dann in Regress nehmen, wenn der Schaden durch grobes fahrlässiges Verhalten des Mieters entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung besitzt.
So ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen: VIII ZR 67/06.
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