Als Erbe haftet man für die Betreuungskosten eines Verstorbenen.
Ein Betreuer darf Gegenstände aus dem Nachlass zurückhalten, wenn noch offene Rechnungenn zu begleichen sind.
Im verhandelten Fall ging es um einen ehrenamtlichen Betreuer, der nach dem Tod einer Frau ihre Sparbücher zurückbehalten hatte, weil er noch offene Rechnungen hatte.
Die Richter am OLG gaben dem Betreuer Recht. Er kann die Sparbücher so lange behalten, bis die Erben seine entstandenen Kosten für die Betreuung ausgeglichen haben. Der Betreuer hatte Kosten in Höhe von ca. 4.500 Euro nachgewiesen.
Urteil Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, AZ: 4 U135/08.
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