Donnerstag, 16. Februar 2012

Steuer Regelungen für Tagesmütter

Steueränderungen für Tagespflegepersonen
Eine Tagesmutter muß Steuern zahlen. Doch wie hoch der steuerliche Betrag ist, den die Tagesamutter an das Finanzamt zahlen muß, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Bis Ende 2008 war es so, dass nur Tagesmütter Steuern zahlen mußten, die ihr Geld direkt von den Familien bekamen. Alle Tagesmütter und Tagesväter, die über das Jugendamt finanziert wurden, waren nicht steuerpflichtig.
Seit dem 01. Januar 2009 ist das Gesetz geändert worden. Nun sind auch Tagesmütter und Tagesväter steuerpflichtig, die vom Staat (Jugendamt) bezahlt werden. Gleichzeitg ist die steuerfreie Betriebskostenpauschale von monatlich 300 €uro pro Kind auf monatlich 355 Euro pro Kind erhöht worden. Das heißt, verheiratete Tagespflegepersonen können bis zu einem Gesamteinkommen von 355€ über ihren Ehepartner krankenversichert bleiben.
Bei einer Betreuung von bis zu 5 Kinder gilt bei Tagespflegepersonen der Status "nebenberuflich Selbstständige".
Die Einnahmen für die Tagespflege, egal ob privat von den Familien oder vom Jugendamt kommend, gelten ab dem 01. Januar 2009 als "steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG".

Das heißt für die Krankenversicherung folgendes, bei einem Gesamteinkommen zwischen 355 und 838 Euro fällt ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 120 Euro an. Dieser Krankenversicherungsbeitrag soll den Tagespflegepersonen vom Jugendamt zur Hälfte erstattet werden.

Hier drei Beispiele von verheirateten Tagespflegeperson. In allen Fällen sind beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert und die Tagespflegeperson hat keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen:

1. Fall: Eine Tagesmutter betreut nur ein Kind für 450 € im Monat als selbständige Tätigkeit. Ihr steuerlicher Gewinn wäre, abzüglich der Betriebsausgabenpauschale von 300 € je Kind und Monat, 150 €. Krankenversicherungsbeiträge werden für sie nicht fällig, da sie unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 355 € für die beitragsfreie Familienversicherung liegt. Für Kommune und Tagespflegeperson fällt keine monatliche Mehrbelastung an.

2. Fall: Die Tagesmutter betreut drei Kindern für je 450 € im Monat. Ihr steuerlicher Gewinn beträgt dann 450 €. Krankenversicherungsbeiträge fallen in Höhe von 120 € an, so dass sich eine monatliche Mehrbelastung für die Kommune und die Tagespflegeperson von je 60 € ergibt. War die Tagespflegeperson bisher schon freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat sie allerdings keine Mehrbelastung, sondern sogar eine Entlastung durch den hälftigen Beitragszuschuss.

3. Fall: Betreuung von fünf Kindern für je 450 € im Monat. Betreut eine Tagesmutter fünf Kinder für je 450 €, hat sie immerhin einen steuerlichern Gewinn von 750 €. Die Kosten für ihre Beiträge zur Krankenversicherung betragen auch dann nur ungefähr 120 €. Ohne die neuen Änderungen im Sozialgesetzbuch sowie die Einführung der hälftigen Erstattung hätte die Belastung für eine einzelne Tagespflegeperson um die 260 € monatlich betragen, nun liegt sie bei ca. 60 € für einen vollen Krankenversicherungsschutz.
Quelle:
www.bundesfinanzministerium.de/kindertagespflege


Kostenloses, Produktproben, Ratgeber bei www.gratisproben.net

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen