Montag, 22. November 2010

Urteil Berufliche Nutzung der Privatwohnung

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es nicht erlaubt, die Privatwohnung ohne Zustimmung des Vermieters für berufliche Zwecke zu nutzen.
Dies ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Wenn ein Freiberufler oder ein Selbstständiger die Privatwohnung für berufliche Zwecke nutzt, darf die Wohnung nicht nennenswert beeinträchtigen.
Ob ein Vermieter die Zustimmung zu einer beruflichen Nutzung der Privatwohnung gibt, ist eine Ermessenssache.
Gegen eine beruflichen "Schreibtischtätigkeit", die keinen Kunden-oder Mitarbeiterverkehr mit sich bringt, wird wohl kein Vermieter Einwände erheben.
Anders sieht es aus, wenn der Beruf durch Kunden oder Mitarbeiter eine ständige Unruhe mit sich bringt oder bei Tätigkeiten, die die Wohnung beeinträchtigen könnten. Auch bauliche Maßnahmen sind nicht erlaubt.
Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil, dass ein Mieter von Hause aus arbeiten darf, wenn dadurch die Mitmieter nicht in Leidenschaft gezogen werden, es zu keinen baulichen Veränderungen, und es dürfen keine Schäden durch die berufliche Tätigkeit zu erwarten sein.
Also für Berufe wie zum Beispiel, Schriftsteller, Lehrer, Programmierer, Internetdienstleister, Journalisten, Heimarbeiter dürfte die Privatwohnung auch zum beruflichen Umfeld werden.
Bundesgerichtshof Aktenzeichen: VIII ZR 1657/08.

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