Freitag, 19. November 2010

Urteil Kündigung mit vollem Namen

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Kündigungsschreiben nur dann gültig, wenn das Schriftstück mit dem vollem Namen unterschrieben wurde. Man beruft sich hierbei auf den § 623 BGB Schriftformerfordernis
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
"Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an."

Urteil Bundesarbeitsgerichts Aktenzeichen: 6 AZR 519/07.

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