Normalerweise dürfen auf Privatgrundstücken keine Videokameras zur Überwachung angebracht werden, wenn durch die Kamera Nachbarn oder angrenzende öffentliche Grundstücke miterfasst werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt werden. Das gilt auch bei einem Nachbargrundstück, bei dem der gemeinsame Zugang zum eigenen und zum Nachbargrundstück von den Kameras erfasst werden konnte.
Im vorliegenden Fall hatte eine Sicherheitsfirma 7 Vidoekameras installiert. Die Videokameras hätten jedoch nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage das Geschehen auf dem Nachbargrundstück miterfassen können. Von daher durften die Videokamera installiert bleiben.
Urteil Bundesgerichtshof Aktenzeichen: VI ZR 176/09.
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