Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin eigenmächtig die Miete gekürzt.
Als Grund für die Mietminderung gab sie einen feuchten Keller und Taubendreck auf dem Balkon an.
Die Vermieterin klagte.
Das Amtsgericht München gab der Vermieterin Recht. In einem über 50 alten Gebäude müsse man mit gewissen Mängel wie zum Beispiel Feuchtigkeit rechnen.
Urteil Amtsgericht München AZ: 461 C 19454/09.
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