Sonntag, 8. November 2009

Urteil OLG Celle zu Entsorgung Altwagen

Der aktuelle Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde:
Eine Frau hatte ihr altes Auto im Internet zum Verschenken angeboten. Ein Mann aus Hannover nahm dieses Angebot an, schlachtete das Auto aus und ließ die Reste des Autos in der Hannoverischen Innenstadt auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. Die Polizei, die das Auto dort fand, stellte die Halterin des Wagens fest. Die Halterin des Wagens bekam eine Anzeige wegen "umweltgefährdeter Abfallbeseitigung" nach § 326des Strafgesetzbuches (StGB). In dem Auto wären noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten und das Auto wäre auch nicht sachgerecht entsorgt worden.
Das Oberlandesgericht Celle entschied in diesem Fall wie folgt:
"Jeder Fahrzeughalter ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, seinen schrottreifen Wagen nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist als "umweltgefährdende Abfallbeseitigung" nach § 326 StGB strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden."
Wenn das Altfahrzeug an einen Kraftfahrzeughändler, der sich vertraglich verpflichtet hat, das Auto fachgercht zu entsorgen, übergeben wird, ist eine Haftung des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen.
Dieser Vorgang war im verhandelten Fall nicht gegeben.
Das heißt, wenn man sein Auto an eine dritte Person zum Ausschlachten weitergibt,
und sich nicht vergewissert, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß entsorgt wird, macht man sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar.
Also, auch wenn man sein altes Auto verschenkt, muß man für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altlasten des Fahrzeugs sorgen.
Lesen Sie auch: sparportal.blogspot.com/2009/09/urteile-zu-park-und-halteverboten.html

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen