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Freitag, 30. März 2012

Gerichtsurteil zum Grillen

Zum Thema Grillen gibt es wieder neue Urteile. Wenn die Rauch-und Geruchsentwicklung durch das Grillen die Nachbarn unzumutbar belästigt, muß der Wohnungseigentümer seine Grillerei auf zweimal im Monat beschränken.
In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Westerstede war der Grillkamin des Nachbarn nur neun Meter vom Schlafzimmer der unbeteiligten Nachbarn aufgestellt. Die Nachbarn fühlten sich durch die Rauch-und Geruchsentwicklung, die durch das Grillen entsteht, erheblich gestört.
In der Rechtsprechung wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das Grillen als sozialadäquate Handlung zu dulden ist, wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Urteil des Amtsgericht Westerstede 22 C614/09.

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Sonntag, 25. Juli 2010

Urteil Haftung für Tiere im Urlaub

Wer sein Tier in Pflege gibt, bleibt auch während der Zeit der Pflege für Schäden, die das Tier bei den "Pflegeeltern" anrichtet, haftbar.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Katze, die bei Bekannten der Katzenbesitzer in Pflege untergebracht war. Die Katze zerkratzte während ihren Aufenthaltes dort die teuer Ledercouch. Das passierte zu einem Zeitpunkt, an dem die "Pflegeeltern" außer Haus waren.
Das Amtsgericht Nürtingen argumentierte in seinem Urteil wie folgt:
"Die im Urlaub weilenden Tierhalter haben für den Schaden an der Couch einzustehen. Sie haben die Tiere zwar in die Obhut ihrer Freunde gegeben, damit aber keinen Haftungsverzicht vereinbart. Als Tierhalter hat man für alle Schäden einzustehen, auch wenn man wie zum Beispiel bei einem Urlaub nicht die Aufsicht über das Tier führt. Da den Pflegeeltern nicht zugemutet werden kann, die Pflegetiere auf Schritt und Tritt zu beobachten, haben sie, obwohl sie die Tiere während des Einkaufens kurz alleine ließen, keine Pflichtverletzung begangen. Somit ist die Schadensersatzforderung für die Couch in Ordnung.
Urteil Amtsgereicht Nürtingen: 11 C790/09.

Lesen Sie auch:
www.gratisproben.net/tips-und-weblinks-zu-katzen-hotels-tierpensionen.html

Montag, 16. November 2009

Urteil AG München-Flug verpennt

Wenn ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst, weil er eingeschlafen ist, kann weder die Reiseleiterin noch das Reiseunternehmen für den verpassten Flug haftbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte die Reiseleiterin die Passagiere auf den entsprechenden Check-in aufmerksam gemacht.
So das Urteil des Amtsgerichts München mit dem Aktenzeichen 183 C 15864/07.

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