Zum Thema Grillen gibt es wieder neue Urteile. Wenn die Rauch-und Geruchsentwicklung durch das Grillen die Nachbarn unzumutbar belästigt, muß der Wohnungseigentümer seine Grillerei auf zweimal im Monat beschränken.
In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Westerstede war der Grillkamin des Nachbarn nur neun Meter vom Schlafzimmer der unbeteiligten Nachbarn aufgestellt. Die Nachbarn fühlten sich durch die Rauch-und Geruchsentwicklung, die durch das Grillen entsteht, erheblich gestört.
In der Rechtsprechung wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das Grillen als sozialadäquate Handlung zu dulden ist, wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Urteil des Amtsgericht Westerstede 22 C614/09.
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