Sonntag, 25. Juli 2010

Urteil Haftung für Tiere im Urlaub

Wer sein Tier in Pflege gibt, bleibt auch während der Zeit der Pflege für Schäden, die das Tier bei den "Pflegeeltern" anrichtet, haftbar.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Katze, die bei Bekannten der Katzenbesitzer in Pflege untergebracht war. Die Katze zerkratzte während ihren Aufenthaltes dort die teuer Ledercouch. Das passierte zu einem Zeitpunkt, an dem die "Pflegeeltern" außer Haus waren.
Das Amtsgericht Nürtingen argumentierte in seinem Urteil wie folgt:
"Die im Urlaub weilenden Tierhalter haben für den Schaden an der Couch einzustehen. Sie haben die Tiere zwar in die Obhut ihrer Freunde gegeben, damit aber keinen Haftungsverzicht vereinbart. Als Tierhalter hat man für alle Schäden einzustehen, auch wenn man wie zum Beispiel bei einem Urlaub nicht die Aufsicht über das Tier führt. Da den Pflegeeltern nicht zugemutet werden kann, die Pflegetiere auf Schritt und Tritt zu beobachten, haben sie, obwohl sie die Tiere während des Einkaufens kurz alleine ließen, keine Pflichtverletzung begangen. Somit ist die Schadensersatzforderung für die Couch in Ordnung.
Urteil Amtsgereicht Nürtingen: 11 C790/09.

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