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Arge muß Fahrkosten für Schüler übernehmen
Das Sozialgericht Detmold verurteilte die städtische Arge, die Monatsfahrkarten für 2
Schüler zu bezahlen. Die Fahrkarten seien ein "laufender einmaliger Bedarf", der zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums nötig sei.
Im Februar 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht über die neuen Vorgaben für die Hartz IV Gesetze.
So ist die Zahlung der Fahrtkosten für die Schüler eine neue Umsetzung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Solche Kosten müssen nach der neuen Regelung übernommen werden.
Urteil Sozialgericht Detmold, AZ: S12AS126/07.
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Samstag, 1. Mai 2010
Freitag, 20. November 2009
Urteil zu Hartz IV-Sanktionen
Im verhandelten Fall ging es um einen 25-jähriger Hartz IV Empfänger, der einen Säugling zu versorgen hatte. Die Arge hatte die Hartz IV-Leistungen für den jungen Vater gestrichen. Als Grund wurde mangelnde Kooperation mit der Arbeitsagentur angegeben. Dagegen wehrte sich der junge Hartz IV-Empfänger, in dem er Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragte.
Der junge Mann bekam vor dem Landessozialgericht recht. Das Landessozialgericht erklärte den Sanktionsbescheid der ARGE für "nicht nachvollziehbar". Laut Gesetz ist es so, dass bei Sanktionen in Fällen, in denen der Hilfeempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit Minderjährigen lebt, statt Geldauszahlungen Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden sollen.
Das Landessozialgericht NRW sagt, dass auch im Sanktionsfall bei Hartz IV-Empfängern
das Existenzminimum seitens der Kommune oder ARGE gesichert sein muß.
Urteil: LSG NRW-Az:L7 B211/09 AS ER.
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Der junge Mann bekam vor dem Landessozialgericht recht. Das Landessozialgericht erklärte den Sanktionsbescheid der ARGE für "nicht nachvollziehbar". Laut Gesetz ist es so, dass bei Sanktionen in Fällen, in denen der Hilfeempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit Minderjährigen lebt, statt Geldauszahlungen Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden sollen.
Das Landessozialgericht NRW sagt, dass auch im Sanktionsfall bei Hartz IV-Empfängern
das Existenzminimum seitens der Kommune oder ARGE gesichert sein muß.
Urteil: LSG NRW-Az:L7 B211/09 AS ER.
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Samstag, 11. Juli 2009
Urteil- bei Hartz-IV-keine Maklergebühr vom Staat
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Laut einem Urteil des Landsozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
(AZ: L 19 AS 61/08) bekommt ein Hartz-IV-Empfänger, der seine Immobilie verkaufen muss, keine Maklergebühr vom Amt erstattet.
Hier mußte ein Sozialhilfe Empfänger auf Anordnung der Behörden sein Haus verkaufen, um eine preiswertere Wohnung zu beziehen. Nach 6 Monaten erfolglosen Verkaufsversuch seines Hauses beauftragte der Hartz IV Bezieher einen Makler und wollte die Kosten für den Makler bei den Sozialbehörden geltend machen.
Die Sozialämter und Behörden brauchen nur die Umzugskosten und die Kosten für die Wohnungsbeschaffung zu übernehmen.
Lesen Sie auch: Grill-Urteile-Tips-Balkon-Garten-Park.html
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Laut einem Urteil des Landsozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
(AZ: L 19 AS 61/08) bekommt ein Hartz-IV-Empfänger, der seine Immobilie verkaufen muss, keine Maklergebühr vom Amt erstattet.
Hier mußte ein Sozialhilfe Empfänger auf Anordnung der Behörden sein Haus verkaufen, um eine preiswertere Wohnung zu beziehen. Nach 6 Monaten erfolglosen Verkaufsversuch seines Hauses beauftragte der Hartz IV Bezieher einen Makler und wollte die Kosten für den Makler bei den Sozialbehörden geltend machen.
Die Sozialämter und Behörden brauchen nur die Umzugskosten und die Kosten für die Wohnungsbeschaffung zu übernehmen.
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