Samstag, 11. Juli 2009

Urteil- bei Hartz-IV-keine Maklergebühr vom Staat

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Laut einem Urteil des Landsozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
(AZ: L 19 AS 61/08) bekommt ein Hartz-IV-Empfänger, der seine Immobilie verkaufen muss, keine Maklergebühr vom Amt erstattet.
Hier mußte ein Sozialhilfe Empfänger auf Anordnung der Behörden sein Haus verkaufen, um eine preiswertere Wohnung zu beziehen. Nach 6 Monaten erfolglosen Verkaufsversuch seines Hauses beauftragte der Hartz IV Bezieher einen Makler und wollte die Kosten für den Makler bei den Sozialbehörden geltend machen.
Die Sozialämter und Behörden brauchen nur die Umzugskosten und die Kosten für die Wohnungsbeschaffung zu übernehmen.
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