Portokosten+Versandkosten für Onlineshops müssen auch auf Preissuchmaschinen sofort zu erkennen sein.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil vom 16. Juli 2009 mit dem Aktenzeichen I ZR 140/07.
Es reicht nicht aus, wenn die Versandkosten erst auf der Online-Verkaufsseite des Anbieters, die in der Regel durch ein weiteres Anklicken des Warenangebots zu erreichen ist, erscheinen.
Der Online-Händler ist verpflichtet, die Portokosten in aller Deutlichkeit bereits auf dem Angebot, welches auf der Preissuchmaschine gelistet wird, anzugeben.
Im vorliegenden Fall hatte ein Elektronikhändler gegen seinen Konkurrenten geklagt, der auf der Preissuchmaschine "Froogle" ein Warenangebot ohne Angabe der Portokosten stehen hatte. Der vertretende Anwalt war der Meinung, dass es reicht, wenn der Kunde die Versandangaben durch ein erneutes Anklicken, mit diesem man dann auf der Webseite des E-Shops landet, zu ersehen bekommt.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof mit seinem obigen Urteil. Die Versandkosten eines Versandhändlers müssen auch auf der Preissuchmaschine sofort ausgewiesen werden.
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