Immer wieder kommt es vor, dass Autos auf privatem Gelände unbefugt geparkt werden.
Sehr ärgerlich, denn als Grundstücks-Eigentümer kann man dann erst mal einen anderen Parkplatz suchen, weil der eigene Stellplatz unerlaubt von einem wildfremden Menschen als Parkplatz "mißbraucht" wird.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Urteil ( AZ: V ZR 144/08) entschieden, dass der Eigentümer des Parkplatzes den widrig geparkten Wagen kostenpflichtig abschleppen lassen darf. Die Abschleppkosten können dem Fahrzeughalter des zu Unrecht geparkten Autos in Rechnung gestellt werden.
Hier kann Paragraph 859 BGB, das Recht auf Selbsthilfe angewandt werden.
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