Immer wieder kommt es vor, dass Autos auf privatem Gelände unbefugt geparkt werden.
Sehr ärgerlich, denn als Grundstücks-Eigentümer kann man dann erst mal einen anderen Parkplatz suchen, weil der eigene Stellplatz unerlaubt von einem wildfremden Menschen als Parkplatz "mißbraucht" wird.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Urteil ( AZ: V ZR 144/08) entschieden, dass der Eigentümer des Parkplatzes den widrig geparkten Wagen kostenpflichtig abschleppen lassen darf. Die Abschleppkosten können dem Fahrzeughalter des zu Unrecht geparkten Autos in Rechnung gestellt werden.
Hier kann Paragraph 859 BGB, das Recht auf Selbsthilfe angewandt werden.
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Montag, 27. Juli 2009
Donnerstag, 11. Juni 2009
Urteil des BGH-Auto unberechtigt geparkt
Laut einem Urteil des BGH-Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 144/08-vom 05. Juni 2009) muß jemand, der sein Auto unberechtigt auf einem Privatparkplatz abstellt, die Abschleppkosten dafür selbst bezahlen. Ein Mann aus Magdeburg hatte geklagt. Er hatte sein Auto auf einen Kunden Parkplatz eines Einkaufszentrum geparkt, Zigaretten gekauft und war dann ins nahegelegende Fußballstadion gegangen. Der Besitzer des Einkaufszentrum beauftragte ein Unternehmen, das Auto des Mannes abzuschleppen. Der BGH bestätigte diese Maßnahme, mit der Begründung, der Besitzer des Einkaufszentrums wäre im Wege des sogenannten Selbsthilferechts dazu berechtigt gewesen. Damit bestätigte der BGH 2 Urteile der Vorinstanzen. Der Autofahrer muß 150 Euro für die Abschleppkosten zahlen, die Inkassokosten erhält er zurück.
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