Mietern, die ein Gewerbe in ihrer Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters ausüben, darf gekündigt werden.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) mit dem Aktenzeichen AZ:VIIIZR 165/08 ist es Mietern in einer Privatwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet, Kunden zu empfangen. Im oben genannten Fall ging es um einen Immobilienmakler, der sein Gewerbe in einer Privatwohnung ausübte und dort auch seine Maklerkunden empfing. Der Immobilienmakler hatte seinen Vermieter nicht darüber informiert, dass er sein Maklergeschäft in der Wohnung ausübte. Hierfür brauchte der Makler die Erlaubnis des Vermieters.
Die Richter sahen es als Pflichtverletzung an, dass der Makler seinen Vermieter nicht über die gewerbliche Ausübung seines Berufes in der Wohnung informiert hatte.
Die Richter argumentierten, dass freiberufliche und gewerbliche Arbeiten, die nach außen in Erscheinung treten, vom Vermieter genehmigt werden müssen.
Vermieter können eine gewerbliche Teilnutzung auf Treu und Glauben zuzulassen. Die reguläre Wohnungsnutzung dürfe aber nicht überschritten werden. Diese werde allerdings, sobald der Mieter Mitarbeiter beschäftigt, überschritten.
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