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Wenn Zusatzangebote als kostenlos angeboten werden, müssen diese Zusatzangebote auch auf Dauer kostenlos bleiben.
Ist das nicht der Fall, gilt die Werbung als irreführend und unzulässig.
Im verhandelten Fall hatte ein Internet Anbieter für Neukunden ein Sicherheitspaket
mit Antivirus-und Firewall-Software angeboten. Dieses Sicherheitspaket ist im Internet auffällig als kostenlos beworben worden. Bei genauen Hinsehen fand sich jedoch auf der Seite unten versteckt, ein Hinweis darauf, dass das Sicherheitspaket ab dem siebten Monat in eine kostenpflichtige Leistung von monatlich 4,99 Euro übergeht.
Das bewertete der Bundesverband der Verbraucherzentrale als Mogelpaket.
Das Landgericht Koblenz gab der Verbraucherzentrale Recht und befand in seinem Urteil,
das Gesetz verbiete es, Waren und Dienstleistungen als kostenlos zu bewerben, wenn gleichwohl Kosten zu tragen sind.
Gerichtsurteil Landgericht Koblenz, Aktenzeichen: 1 HKO 85/09.
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