Wird eine Wohnung "wie besichtigt" übernommen, muß trotzdem ein Schimmelbefall beseitigt werden. Der Mieter verwirkt mit der Übernahme der Wohnung nicht den Anspruch auf Mängelbeseitigung. So lautet ein Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte.
Im verhandelten Fall hatten sich in einem Zimmer Schimmel gebildet. Der Schimmelbefall wurde mit Fotos vor Gericht nachgewiesen. Der Vermieter weigerte sich jedoch, die Schäden zu beseitigen. Die Rechtsprechung des Berliner Amtsgerichts besagte, der Instandsetzungsanspruch des Mieters sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter die Wohnung "wie besichtigt" übernommen hatte.
Urteil Amtsgericht Berlin-Mitte, Aktenzeichen: 8 C 60/09.
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