Freitag, 5. August 2011

Personalakte für Arbeitnehmer einsehbar

Ein Arbeitnehmer darf Einsicht in seine Personalakte nehmen. So lautet der Paragraph 83 des Betriebsverfassungsgesetz. Aber die Herausgabe der Personalakte kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, so ein Urteil des Landgerichts Niedersachsen.
Der Arbeitnehmer kann, wenn die Personalakte Notizen enthält, mit denen er nicht einverstanden ist oder die seine Person negativ belasten, eine schriftliche Gegendarstellung in die Personalakte geben, bzw. seine eigene Sichtweise zu einem Vorfall darlegen.
Diese schriftlichen Erklärungen des Arbeitnehmers müssen in die Personlakte abgeheftet werden. Unrichtige Angaben müssen berichtigt oder entfernt werden.
Der Arbeitnehmer kann, wie gesagt, Einsicht nehmen in die Personalakte, aber er darf seine Personalakte allerdings nicht mitnehmen.

Der Arbeitgeber indes darf die Personalakte nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers an betriebsfremde Personen, auch nicht an zukünftige Arbeitgeber, aushändigen.
Die Personalakte ist immer nur für den aktuellen Arbeitgeber.

Laut dem Bundesarbeitsgerichts gelten diese Rechte auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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