Ein Arbeitnehmer darf Einsicht in seine Personalakte nehmen. So lautet der Paragraph 83 des Betriebsverfassungsgesetz. Aber die Herausgabe der Personalakte kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, so ein Urteil des Landgerichts Niedersachsen.
Der Arbeitnehmer kann, wenn die Personalakte Notizen enthält, mit denen er nicht einverstanden ist oder die seine Person negativ belasten, eine schriftliche Gegendarstellung in die Personalakte geben, bzw. seine eigene Sichtweise zu einem Vorfall darlegen.
Diese schriftlichen Erklärungen des Arbeitnehmers müssen in die Personlakte abgeheftet werden. Unrichtige Angaben müssen berichtigt oder entfernt werden.
Der Arbeitnehmer kann, wie gesagt, Einsicht nehmen in die Personalakte, aber er darf seine Personalakte allerdings nicht mitnehmen.
Der Arbeitgeber indes darf die Personalakte nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers an betriebsfremde Personen, auch nicht an zukünftige Arbeitgeber, aushändigen.
Die Personalakte ist immer nur für den aktuellen Arbeitgeber.
Laut dem Bundesarbeitsgerichts gelten diese Rechte auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Freitag, 5. August 2011
Samstag, 26. September 2009
Raucherpausen müssen angemeldet werden
Ein Arbeitnehmer darf nicht in die Raucherpause gehen, ohne diese -arbeitsfreie- Zeit entweder auszustempeln oder in anderer Form auszutragen. Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil man ihr nach vorherigen Abmahnungen in dieser Sache gekündigt hatte.
Die Frau war mehrere Mal abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne entsprechendes, wie in dem Betrieb üblich und verbindlich geregelt, Aus-und Einstempeln mittels der Zeiterfassung.
Nachdem die Arbeitnehmerin trotz mehrmaliger vorheriger Abmahnung an drei Tagen hintereinander in die Rauchpausen gegangen war, ohne sich auszustempeln und ohne anschließend einen Korrekturbeleg vorzulegen, hat der Betrieb ihr fristlos gekündigt.
Gegen die Kündigung reichte die Frau, die bereits einige Jahre in dem Betrieb bechäftigt war, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Duisburg ein.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab mit seinem Urteil vom 14.09.2009 mit dem Aktenzeichen: 3 Ca 1336/09, jedoch dem Arbeitgeber recht.
Die Begründung lautet: Wer als Arbeitnehmer wiederholt hartnäckig das Ausstempeln umgeht, dem darf fristlos gekündigt werden. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitszeitleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das nötige Vertrauen bei einer Weiterbeschäftigung nicht mehr gegeben sieht.
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Die Frau war mehrere Mal abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne entsprechendes, wie in dem Betrieb üblich und verbindlich geregelt, Aus-und Einstempeln mittels der Zeiterfassung.
Nachdem die Arbeitnehmerin trotz mehrmaliger vorheriger Abmahnung an drei Tagen hintereinander in die Rauchpausen gegangen war, ohne sich auszustempeln und ohne anschließend einen Korrekturbeleg vorzulegen, hat der Betrieb ihr fristlos gekündigt.
Gegen die Kündigung reichte die Frau, die bereits einige Jahre in dem Betrieb bechäftigt war, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Duisburg ein.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab mit seinem Urteil vom 14.09.2009 mit dem Aktenzeichen: 3 Ca 1336/09, jedoch dem Arbeitgeber recht.
Die Begründung lautet: Wer als Arbeitnehmer wiederholt hartnäckig das Ausstempeln umgeht, dem darf fristlos gekündigt werden. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitszeitleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das nötige Vertrauen bei einer Weiterbeschäftigung nicht mehr gegeben sieht.
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