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Montag, 18. Februar 2013

Heizungsausfall im Büro-Mindesttemperatur

Wenn im Winter die Heizung im Büro ausfällt, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht frierend erbringen. Der Gesetzgeber hat für entsprechende Schutzvorschriften gesorgt, die der Arbeitgeber einhalten muss.
Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitsstättenverordnungsgesetz besagen, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich erträgliche Raumtemperatur herrschen muß. Die Raumtemperatur muß so beschaffen sein, dass der körperlichen Beschaffenheit und dem spezifischen Nutzen des Raumes Genüge getan wird.

Die Mindesttemperatur bei überwiegend sitzender Tätigkeit sollte ca. 17-19 Grad Celsius betragen.
Für Bürotätigkeiten sollte die Temperatur sogar bei ca. 20 Grad liegen, in Verkaufsräumen sollten ca. 19 Grad und in Pausenräumen ca. 21 Grad sein.
Bei schwerer körperlicher Arbeit sollten 12 Grad reichen.

Auf ausreichende Lüftung sollte geachtet werden. In Arbeitsräumen muß eine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Arbeitsluft vorhanden sein.
Das Bundesarbeitsgericht argumentierte mit "Betriebsrisiko der Firma"  in einem Fall , indem das Personal wegen Heizungsausfall die Arbeit niederlegte und nach Hause ging.

Das Urteil ist hier nachzulesen: AZ: 4 AZR 301/80.

Für Mitarbeiter, die auf Baustellen oder sonstwie im Winter draussen arbeiten müssen, muß der Arbeitgeber Schutzkleidung wie Überziehjacken-hosen, schuhe, Hand-und Kopfschutz bereitstellen.

Das Arbeitsschutzgesetz besagt für solche Fälle: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten in seinem Betrieb zu treffen.

http://sparportal.blogspot.de/2010/07/zumutbare-hochst-raumtemperatur-im.html

Freitag, 5. August 2011

Personalakte für Arbeitnehmer einsehbar

Ein Arbeitnehmer darf Einsicht in seine Personalakte nehmen. So lautet der Paragraph 83 des Betriebsverfassungsgesetz. Aber die Herausgabe der Personalakte kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, so ein Urteil des Landgerichts Niedersachsen.
Der Arbeitnehmer kann, wenn die Personalakte Notizen enthält, mit denen er nicht einverstanden ist oder die seine Person negativ belasten, eine schriftliche Gegendarstellung in die Personalakte geben, bzw. seine eigene Sichtweise zu einem Vorfall darlegen.
Diese schriftlichen Erklärungen des Arbeitnehmers müssen in die Personlakte abgeheftet werden. Unrichtige Angaben müssen berichtigt oder entfernt werden.
Der Arbeitnehmer kann, wie gesagt, Einsicht nehmen in die Personalakte, aber er darf seine Personalakte allerdings nicht mitnehmen.

Der Arbeitgeber indes darf die Personalakte nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers an betriebsfremde Personen, auch nicht an zukünftige Arbeitgeber, aushändigen.
Die Personalakte ist immer nur für den aktuellen Arbeitgeber.

Laut dem Bundesarbeitsgerichts gelten diese Rechte auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Donnerstag, 8. Juli 2010

Zumutbare (Höchst) Raumtemperatur im Büro/Arbeitsräume

Wie hoch darf die Raumtemperatur im Büro werden?

Allgemein gilt, dass die Temperatur in Räumen, in denen garbeitet wird, nicht höher als 26 Grad sein darf.
Das läßt sich aber nicht immer verwirklichen.

Ideal sind natürlich klimatisierte Räume wie große Kaufhäuser sie zu bieten haben. Auch in vielen Büroräume gehört eine Klimaanlage mittlerweile zum Standard.

Aber es gibt auch genügend Arbeitsräume und Büros, die eben nicht über Klimaanlagen verfügen, noch dazu auf der Sonnenseite liegen und um 10.00 Uhr morgens schon über 25 Grad Raumtemperatur anzeigen.

Welche Möglichkeiten gibt es in diesen Fällen, die Arbeitsräume einigermaßen gut zu kühlen?

In Büroräumen können Kühlgeräte wie Ventilatoren und Klimageräte aufgestellt werden.
Feuchte Tücher vor die Fenster hängen.


In größeren Einrichtungen wie Pflegeheimen oder Krankenhäusern steigen die Temperaturen oft weit über 30 Grad in den Innenräumen. Eine Belastung für das Pflegepersonal, die Bewohner und die Patienten.
Hier ist es manchmal gar nicht möglich, eine gute Abkühlung zu schaffen.

Eine Alternative sind in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern Ventilatoren und Klimageräte aufzustellen, Fenster frühmorgens und abends weit zu öffnen.
Auch hier kann man feuchte Tücher vor die Fenster hängen.


Eine Abkühlung bringt zum Beispiel, wenn man sich kaltes Wasser über die Unterarme laufen lässt. Oder ein Handtuch mit kaltem Wasser tränken und dieses um die Schulter/Halspartie legen. Das kühlt tatsächlich und man schwitzt nicht mehr so stark nach.

Bewohner in Seniorenheimen sollten natürlich viel trinken-was nicht immer einfach ist-und so oft es geht, mit kühlen Tüchern über das Gesicht, Arme und Oberkörper waschen.
Wer es verträgt, kann ein feuchtes Tuch (Handtuch) um die Halsregion legen-sowohl die Mitarbeiter wie auch die Bewohner und Patienten.

Im Arbeitsschutzgesetz gibt es ganz klare Vorgaben für das Arbeiten bei hohen Temperaturen.
Die Temperatur sollte 26 Grad nicht überschreiten, gemessen wird in der Mitte des Raumes in einer Höhe von 75 Zentimetern über dem Fußboden. Diese Regelung betrifft nicht die Hitzearbeitsplätze im Allgemeinen.

Einige Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern an besonders heißen Tagen frei-sofern dies mit der Arbeitsvorgabe und den Arbeitsterminen vereinbar ist.

Bei Raumtemperaturen von über 35 Grad in einem Arbeitsraum ist das Arbeiten-an sich- nicht mehr zumutbar.

Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen hitzearmen Arbeitsplatz, Klimaanlagen oder hitzefrei.

Hitzefrei zum Beispiel läßt sich vielleicht in Büros umsetzen, aber in den meisten
Dienstleistungsunternehmen wie etwa in der Pflege sind solche Maßnahmen wie hitzefrei natürlich nicht möglich.

Arbeitnehmer, die sich nicht mit dem Arbeitgeber über einen "kühlen" Arbeitsplatz einigen können, haben die Möglichkeit, sich zu beschweren. Ob dies allerdings mit Erfolg gekrönt, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Beschweren können sich die Arbeitnehmer bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung oder dem jeweils zuständigen Amt für Arbeitsschutz.

In der Regel findet dann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber statt und man versucht einvernehmliche Lösungen für alle Beteiligten zu finden.
Gibt es gar keine Einigung von Seiten des Arbeitgebers, kann in Einzelfällen ein Bußgeld verhängt werden.

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