Montag, 18. Februar 2013

Heizungsausfall im Büro-Mindesttemperatur

Wenn im Winter die Heizung im Büro ausfällt, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht frierend erbringen. Der Gesetzgeber hat für entsprechende Schutzvorschriften gesorgt, die der Arbeitgeber einhalten muss.
Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitsstättenverordnungsgesetz besagen, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich erträgliche Raumtemperatur herrschen muß. Die Raumtemperatur muß so beschaffen sein, dass der körperlichen Beschaffenheit und dem spezifischen Nutzen des Raumes Genüge getan wird.

Die Mindesttemperatur bei überwiegend sitzender Tätigkeit sollte ca. 17-19 Grad Celsius betragen.
Für Bürotätigkeiten sollte die Temperatur sogar bei ca. 20 Grad liegen, in Verkaufsräumen sollten ca. 19 Grad und in Pausenräumen ca. 21 Grad sein.
Bei schwerer körperlicher Arbeit sollten 12 Grad reichen.

Auf ausreichende Lüftung sollte geachtet werden. In Arbeitsräumen muß eine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Arbeitsluft vorhanden sein.
Das Bundesarbeitsgericht argumentierte mit "Betriebsrisiko der Firma"  in einem Fall , indem das Personal wegen Heizungsausfall die Arbeit niederlegte und nach Hause ging.

Das Urteil ist hier nachzulesen: AZ: 4 AZR 301/80.

Für Mitarbeiter, die auf Baustellen oder sonstwie im Winter draussen arbeiten müssen, muß der Arbeitgeber Schutzkleidung wie Überziehjacken-hosen, schuhe, Hand-und Kopfschutz bereitstellen.

Das Arbeitsschutzgesetz besagt für solche Fälle: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten in seinem Betrieb zu treffen.

http://sparportal.blogspot.de/2010/07/zumutbare-hochst-raumtemperatur-im.html

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