Sonntag, 20. Juni 2010

Urteile zu Nachbars Garten

Ein beliebtes Streitthema unter Nachbarn sind die Bäume aus Nachbars Garten und der Nachbars Garten generell. Wie weit dürfen Bäume an dem eigenen Grundstückszaun stehen, wie weit dürfen Äste auf des Nachbars Grundstück wachsen und ragen?

Wenn die Bäume aus Nachbars Garten so stark wachsen und der Nachbar nur noch wenig Sonne bekommt, hat er dies als naturgegeben hinzunehmen. Erst wenn das Grundstück völlig verschattet ist, muß der Nachbarn seine Bäume entsprechend beschneiden.
Ein Fällen der Bäume kann nur in ersten 5 Jahren nach der Baumsetzung verlangt werden, danach haben die Bäume Bestandsschutz.
Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen: 57 S 82/08

Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so anzulegen ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windsurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.
Urteil Bundesgerichtshof BGH NJW 2003, 1732,1733

Gartenbesitzer können nicht verlangen, dass Nachbarn ihre Bäume zurückschneiden, um den Laubfall zu verringern. Mit Laubfall von benachbarten Bäumen müssten sich Grundstücksbesitzer abfinden, jedenfalls dann, wenn diese Beeinträchtigung ortsüblich sei. Schließlich beschränke sich der Laubfall im Wesentlichen auf wenige Wochen im Jahr. Auch habe der Grundstücksbesitzer keinen rechtlichen Anspruch auf Sonnenlicht, auf den er pochen könnte, um den Nachbarn zum Zurückschneiden des Baumes zu verpflichten.
Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth Aktenzeichen: 13 S 10117/99-09/00.

Unkraut und Blätter aus Nachbars Garten müssen grundsätzlich hingenommen werden, gemäß § 906 I BGB. Sie können auch nicht verlangen, dass Ihr Nachbar einen Baum fällt, weil dessen Laub Ihren Gartenteich verschmutzt.
Urteil Landgericht Düsseldorf Aktenzeichen: 9 U 10/95.

Grundstückseigentümer müssen ihre Bäume regelmäßig auf Krankheitsbefall und Standfestigkeit überprüfen, sonst machen sie sich schadensersatzpflichtig.
Urteil Oberlandesgericht Nürnberg Aktenzeichen: 4 U 1761/95.

Entfernt ein Nachbar unwissentlich eine Hecke an der Grundstücksgrenze, die der Nachbar vor 20 Jahren gepflanzt hatte, so muss eine neue Hecke angelegt werden. Diese braucht aber nicht so hoch zu sein, wie die ursprüngliche; es reichen auch junge Bäume und Sträucher.
Urteil Bundesgerichtshof Aktenzeichen: V ZR 25/98.

Bei der Bepflanzung auf die Mindestabstände achten. Diese betragen je nach Größe 0,5 bis 2 Meter. Nur wer die genannten Abstände umgeht, muss damit rechnen, dass er die Pflanzen zurückschneiden muss, gegebenenfalls sogar entfernen.
Urteil Amtsgericht Backnang Aktenzeichen: 16 W 5/90.

Hier empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Gemeinde. Wenn Äste herüberhängen (hier 50cm einer Hecke und 3 m mehrerer Tannen), so muss der Eigentümer der Bäume die Kosten übernehmen, wenn er nach mehrmaliger Aufforderung diese zu kürzen untätig blieb und der Nachbar diese abscheiden ließ.
Urteil Amtsgericht Königstein Aktenzeichen: 21 C 113/00-11.

Überhängende Zweige dürfen nicht eigenhändig geschnitten werden, damit macht man sich schadensersatzpflichtig.
Urteil Kammergericht Berlin Aktenzeichen: 25 U 6860/98.

Überhängende Äste dürfen nur abgeschnitten werden, wenn sie eine Gefahr für das eigene Grundstück sind. Urteil Oberlandesgericht Aktenzeichen: 11 U 6/96.

Nimmt es ein Wohnungseigentümer zehn Jahre hin, dass ihm ein auf dem Nachbargrundstück wachsender Baum die Sicht von seinem Balkon nimmt, kann er jetzt nicht mehr verlangen, dass dieser gefällt wird. Die Ansprüche sind verwirkt.
Urteil Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 16 Wx 35/06, 2006.

Als Hausbesitzer oder Mieter ist man verpflichtet, den Gehweg vor dem Haus von Laub zu befreien. Jedoch muß man nicht schon um 07.00 Uhr früh nach dem Rechten sehen.
Urteil Landgericht Frankfurt a.M. Aktenzeichen: 2/23 O 368/93.

Auf öffentlichen Gehwegen muss man besonders acht geben, von Kommunen kann nicht verlangt werden, dass sie diese regelmäßig vom herabfallenden Laub befreien.
Urteil Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Aktenzeichen: 1 U 75/95.

Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wieder- herstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitest- gehend wieder auswächst.
Urteil Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 20 U 66/98.

Erkennbar bruchgefährdete Äste an Straßenbäumen müssen ab- oder beigeschnitten werden. Keine Haftpflicht besteht hingegen bei gelegentlichem, natürlichen Astbruch, für den keine besonderen Anzeichen bestanden, da dieser zu den natürlichen Lebensrisiken gehört.
Urteil Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 1370/96.

Da ein Baum mit zunehmenden Alter zu einem Gefahrenpotential wird, haftet der Eigentümer auch schuldlos für einen Schaden, den der bei einer Windstärke von 7 bis 8 um- gestürzte Baum einem Nachbarn zufügt. Ein solcher Baum gehört zum Verantwortungsbereich des Besitzers.
Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 4 U 73/01.

Wird ein Auto durch herabfallende Äste beschädigt, so muss die Gemeinde Schadenersatz leisten, wenn sie es versäumt hat, die Bäume mindestens zwei Mal jährlich auf Totholz zu prüfen.
Urteil Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 2 U 37/01.


Laubbefall vom Nachbargrundstück ist in der Regel vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen. Das gilt auch, wenn das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen Eigentümers fällt und erhöhte Kosten für die Reinigung anfallen.
Urteil Oberlandesgericht Aktenzeichen: 9 U 10/95.

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