Samstag, 19. Juni 2010

Gerichtsurteile zum Grillen auf dem Balkon

Grundsätzlich gibt es beim Grillen auf dem Balkon unterschiedliche Urteile,
die von den Gerichten bisher ausgesprochen wurden.

Ein Hauseigentümer kann seinen Mietern per Mietvertrag untersagen, auf dem Balkon zu grillen.
Die Richter am LaG Essen sprachen das Urteil zugunsten des Vermieters aus. Die Urteilsbegründung lautet, das Verbot könne von vornherein zu erwartende Streitigkeiten beim Grillen auf dem Balkon unterbinden.
Der Vermieter könne sogar mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn das Verbot umgangen würde.
Gerichtsurteil Landgericht Essen mit dem Aktenzeichen: 10 S438/01.

Ein ähnliches Urteil fällte das Amtsgericht Hamburger Gericht mit dem Aktenzeichen
40 C 229/72. Das AG Hamburg begründete sein Urteil so, dass das Grillen auf dem Balkon nicht als vertragsgemäße Nutzung gelte und somit nicht zulässig sei.
Durch das Grillen auf dem offenen Holzkohlefeuer entstehen unvermeidbar Rauch und Dunst, die zwangsläufig zu Belästigungen der Hausmitbewohner in der darüber liegenden Wohnung und je nach der Windeinwirkung auch zu Belästigungen der anderen Hausbewohner führen.

Das Amtsgericht Bonn erlaubt den Mietern von April bis September das Grillen auf dem Balkon, wenn sie die Nachbarn 48 Stunden vorher informieren. Ansonsten riskiert man ein Bußgeld.
Urteil des Amtsgerichts Bonn Aktenzeichen Aktenzeichen 6 C 545/96.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erlaubt ebenfalls das Grillen auf dem Balkon mit der Bedingung, dass darauf geachtet wird, dass nicht zu viel Rauch entsteht.
Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen 5 Ss 149/95.

Eine Wohnungseigentümer-Versammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen
Urteil Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 3 W 50/93.

Die Wohnungseigentümer dürfen nicht mehrheitlich beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Baikonen uneingeschränkt grillen dürfen.
Solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer-Versammlung, wonach das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, sind anfechtbar. Diese Beschlüsse stellen wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen und daher wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG rechtswidrig sind.
Urteil Landgericht DüsseldorfAktenzeichen Aktenzeichen 25 T 435/90.

Wer gerne auf dem Balkon grillt und sich nicht sicher ist, ob es in seinem Fall erlaubt ist, sollte sich für einen Elektrogrill entscheiden.

www.gratisproben.net/tips-und-regeln-richtiges-grillen.html

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