Samstag, 19. Juni 2010

Online-Widerrufsrecht geändert

Zum 11. Juni 2010 wird das Widerrufsrecht geändert. Die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind neu definiert worden.
Das bedeutet, wer über Ebay einen Kaufvertrag abschließt, das heißt, wer eine Ware bei Ebay von einem gewerblichen Verkäufer ersteigert, kann diesen Kaufvertrag nur noch innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Vorher waren es für Kunden von Internetauktionsportalen 4 Wochen.
Bei Internethändlern wie zum Beispiel Amazon galt schon vorher eine Widerrufsfrist von 2 Wochen.
Der Widerrufstext muß dem Kunden per E-Mail, per Briefpost oder per Fax zugesandt werden.
In Zukunft reicht es, wenn Ebay-Händler ihre Kunden nach Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht informieren. Dieser muß in Textform dem Kunden zugänglich gemacht werden.
Ebay kündigt an, ab Juli den Widerrufstext automatisiert mit der E-Mail zu verschicken, die zum Angebotsende an den Kunden rausgeht.
Gewerbliche Ebay-Verkäufer sollten ihren alten Widerrufstext gemäß dem neuen Gesetz ändern.
Bei Waren, die im Internet online verkauft werden, hat der Kunde keine Möglichkeit, die Ware händisch zu prüfen. Deswegen räumt der Gesetzgeber dem Online-Kunden eine
Widerrufsfrist ein. Das gilt auch für Kaufverträge, die per Telefon oder Post geschlossen werden. Diese Verträge kennt man unter dem Begriff "Fernabsatzverträge".
Ein privater Online Kunde kann innerhalb von 2 Wochen die im Internet gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen an den Verkäufer zurückschicken. Wenn die Ware nicht innerhalb der 2 Wochen zurückgesendet werden kann, reicht zunächst auch eine schriftliche Widerrufserklärung, die der Kunde dem Online Verkäufer zukommen läßt.
Anstelle eines Widerrufsrecht kann der Online Verkäufer dem Kunden eine Rückgabefrist der gekauften Ware einräumen. Für diesen Fall gilt, dass der Kunde die Ware zurücksenden muss!, um den Kaufvertrag zu lösen.
Die Portokosten für die Rücksendung übernimmt in diesen Fällen der Verkäufer.
Der Händler muß auf seiner Internetseite auf das Rückgaberecht hinweisen. Nach Abschluss des Kaufvertrages muß der Kunde noch mal in schriftlicher Form auf das Rückgaberecht aufmerksam gemacht werden.

Das Rückgaberecht und Widerrufsrecht gilt nicht für Ware, die eigens und persönlich für den Kunden angefertigt wurden. Ebenso gibt es kein Widerrufsrecht bei Zeitschriften und verderblichen Waren.
Zur Sicherheit sollte der Verkäufer in seinem Kaufvertrag auf Waren und spezielle Produkte, die vom Widerruf und Rückgaberecht ausgeschlossen sind, hinweisen.

Bei der Gewährleistung muß der Verkäufer Mängel an der Ware kostenlos beseitigen oder die Produkte umtauschen.
Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt vom Tag des Kaufdatums an.
Nach den ersten 6 Monaten gibt es eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Käufer den Nachweis erbringen muß, dass der Mangel schon beim Kauf der Ware vorhanden war. Das soll ausschließen, dass der Kunde die Mängel eventuell selbst verursacht hat und auf diese Weise versucht, eine Beseitigung der Mängel zu erwirken.
Auch Schäden, die durch einen unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(Alle Angaben ohne Gewähr)

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