Sonntag, 4. April 2010

Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Krankheit

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Arbeitnehmer haben zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (anteiligen) finanziellen Ausgleich für Urlaub, den wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes-in der Regel ist das der 31. März des folgenden Jahres-krank war.
Sollte der Arbeitnehmer Anspruch auf einen tariflichen Mehrurlaub haben, müßten die Arbeitgeber in diesem Fall bei Krankheit von der Regelung nicht zwingend Gebrauch
machen.
Dieses muß dann schriftlich festgehalten werden, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Abgeltungsanspruch wegen Krankheit nicht mehr Bestand hat.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen: 9 AZR 128/09.

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