Wenn sich die Flugzeiten einer gebuchten Reise ändern, müssen die Passagiere darüber vom Reisebüro informiert werden.
Im vorliegenden Fall war im April eine Reise nach Lanzarote für den Monat November gebucht worden. Die Abfluguhrzeit war für 12.30 Uhr angegeben.
In der Zwischenzeit war die Abflugzeit von ehemals 12.30 Uhr auf 11.10 Uhr verlegt worden.
Als die Urlauber am Flughafen ankamen, war das Flugzeug bereits in der Luft.
Sie klagten.
Das Amtsgericht Hamburg Altona gab den Klägern recht. Reisebüros müssen ihre Kunden darüber informieren, wenn die Abflugzeiten sich ändern.
Allerdings seien auch die Reisenden selbst in der Verpflichtung, beim Reisebüro nachzufragen, ob die eine Änderung der Flugzeiten eingetreten ist.
Urteil Amtsgericht Hamburg Altona Aktenzeichen: 316 C 151/09.
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Montag, 6. September 2010
Donnerstag, 8. April 2010
Entlassung wegen Beleidigung und Bedrohung
Im vorliegenden Fall hatte eine Bäckereifachverkäuferin ihre neue Kollegin, eine Auszubildende, unter anderem vor Kunden kritisiert.
Außerdem drohte die Verkäuferin ihrer Arbeitskollegin damit, "wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Die Arbeitnehmerin stellte sich vor die Auszubildende und machte eine Bewegung mit der Hand in der Nähe des Halses
bei dem Lehrling. Die Auszubildende fühlte sich daraufhin eingeschüchert und bedroht.
Nach dieser Aussage wurde der Bäckereifachverkäuferin, die bis dahin 8 Jahre in der Filiale beschäftigt war, fristlos gekündigt.
Die Frau klagte im Rahmen der Kündigungsschutzklage, gegen die Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Arbeitgeber hatte die Frau mehrfach aufgefordert, eine neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Auch ein Abmahnungs Gespräch, in dem man ihr ein letzte Chance einräumte, sorgte bei der Verkäuferin nicht für ein angemessenes Verhalten. Nach diesem Gespräch drohte die Frau einer weiteren Kollegin.
Die Richter, die diesen Fall verhandelten, argumentierten, dass die Verkäuferin durch ihr ungezügeltes agressives Verhalten den Betriebsfrieden gestört habe und eine gedeihliche Zusammenarbeit dadurch unmöglich wäre.
Die Richter gaben der Kündigung Recht.
So dass Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 3 Sa 224/09.
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Außerdem drohte die Verkäuferin ihrer Arbeitskollegin damit, "wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Die Arbeitnehmerin stellte sich vor die Auszubildende und machte eine Bewegung mit der Hand in der Nähe des Halses
bei dem Lehrling. Die Auszubildende fühlte sich daraufhin eingeschüchert und bedroht.
Nach dieser Aussage wurde der Bäckereifachverkäuferin, die bis dahin 8 Jahre in der Filiale beschäftigt war, fristlos gekündigt.
Die Frau klagte im Rahmen der Kündigungsschutzklage, gegen die Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Arbeitgeber hatte die Frau mehrfach aufgefordert, eine neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Auch ein Abmahnungs Gespräch, in dem man ihr ein letzte Chance einräumte, sorgte bei der Verkäuferin nicht für ein angemessenes Verhalten. Nach diesem Gespräch drohte die Frau einer weiteren Kollegin.
Die Richter, die diesen Fall verhandelten, argumentierten, dass die Verkäuferin durch ihr ungezügeltes agressives Verhalten den Betriebsfrieden gestört habe und eine gedeihliche Zusammenarbeit dadurch unmöglich wäre.
Die Richter gaben der Kündigung Recht.
So dass Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 3 Sa 224/09.
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Sonntag, 4. April 2010
Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Krankheit
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bei www.gratisproben.net
Arbeitnehmer haben zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (anteiligen) finanziellen Ausgleich für Urlaub, den wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes-in der Regel ist das der 31. März des folgenden Jahres-krank war.
Sollte der Arbeitnehmer Anspruch auf einen tariflichen Mehrurlaub haben, müßten die Arbeitgeber in diesem Fall bei Krankheit von der Regelung nicht zwingend Gebrauch
machen.
Dieses muß dann schriftlich festgehalten werden, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Abgeltungsanspruch wegen Krankheit nicht mehr Bestand hat.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen: 9 AZR 128/09.
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Arbeitnehmer haben zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (anteiligen) finanziellen Ausgleich für Urlaub, den wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes-in der Regel ist das der 31. März des folgenden Jahres-krank war.
Sollte der Arbeitnehmer Anspruch auf einen tariflichen Mehrurlaub haben, müßten die Arbeitgeber in diesem Fall bei Krankheit von der Regelung nicht zwingend Gebrauch
machen.
Dieses muß dann schriftlich festgehalten werden, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Abgeltungsanspruch wegen Krankheit nicht mehr Bestand hat.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen: 9 AZR 128/09.
Mittwoch, 23. Dezember 2009
Digitales Hörgerät von der Krankenkasse
Urteil-BSG-Bundessozialgericht
Sollte eine medizinische Indikation für ein digitales Hörgerät vorhanden sein, so muß die Krankenkasse die Kosten übernehmen.
Im verhandelten Fall hatte ein von Geburt an hörbehinderter Mann geklagt. Der 27jährige ist mittlerweile fast taub.
Mit dem Grundsatzurteil hob das Bundessozialgericht die Praxis der niedrigen Festbeträge der Krankenkassen auf. Die Versicherten mußten zu den niedrigen Festbeträgen der Kassen hohe Zuzahlungen leisten. Mit diesem Urteil wurden die Rechte der ca. 125.000 schwerhörigen Menschen gestärkt. Die digitalen Hörgeräte sind teuer, die Hörhilfen kosten mehrere tausend Euro.
Für den 27jährigen Mann bedeutet dieses Urteil, dass die Kasse jetzt anstatt des Teilbetrages von 987,31 Euro, 3000 Euro zu der digitalen Hörhilfe zahlen muß.
Von dem Urteil des Bundessozialgerichtes mit dem Aktenzeichen: B 3 KR 20/08 R, sind Menschen, die fast gehörlos sind, betroffen. Für fast gehörlose Menschen ist ein digitales Hörgerät ein notwendige Hilfe, denn die analogen Hörgeräte helfen in diesen Fällen nicht mehr. Das Bundessozialgericht sagt, dass in diesen Fälen die Festbeträge unvereinbar mit der Realität seien.
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Mit dem Grundsatzurteil hob das Bundessozialgericht die Praxis der niedrigen Festbeträge der Krankenkassen auf. Die Versicherten mußten zu den niedrigen Festbeträgen der Kassen hohe Zuzahlungen leisten. Mit diesem Urteil wurden die Rechte der ca. 125.000 schwerhörigen Menschen gestärkt. Die digitalen Hörgeräte sind teuer, die Hörhilfen kosten mehrere tausend Euro.
Für den 27jährigen Mann bedeutet dieses Urteil, dass die Kasse jetzt anstatt des Teilbetrages von 987,31 Euro, 3000 Euro zu der digitalen Hörhilfe zahlen muß.
Von dem Urteil des Bundessozialgerichtes mit dem Aktenzeichen: B 3 KR 20/08 R, sind Menschen, die fast gehörlos sind, betroffen. Für fast gehörlose Menschen ist ein digitales Hörgerät ein notwendige Hilfe, denn die analogen Hörgeräte helfen in diesen Fällen nicht mehr. Das Bundessozialgericht sagt, dass in diesen Fälen die Festbeträge unvereinbar mit der Realität seien.
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