Im vorliegenden Fall hatte eine Bäckereifachverkäuferin ihre neue Kollegin, eine Auszubildende, unter anderem vor Kunden kritisiert.
Außerdem drohte die Verkäuferin ihrer Arbeitskollegin damit, "wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Die Arbeitnehmerin stellte sich vor die Auszubildende und machte eine Bewegung mit der Hand in der Nähe des Halses
bei dem Lehrling. Die Auszubildende fühlte sich daraufhin eingeschüchert und bedroht.
Nach dieser Aussage wurde der Bäckereifachverkäuferin, die bis dahin 8 Jahre in der Filiale beschäftigt war, fristlos gekündigt.
Die Frau klagte im Rahmen der Kündigungsschutzklage, gegen die Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Arbeitgeber hatte die Frau mehrfach aufgefordert, eine neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Auch ein Abmahnungs Gespräch, in dem man ihr ein letzte Chance einräumte, sorgte bei der Verkäuferin nicht für ein angemessenes Verhalten. Nach diesem Gespräch drohte die Frau einer weiteren Kollegin.
Die Richter, die diesen Fall verhandelten, argumentierten, dass die Verkäuferin durch ihr ungezügeltes agressives Verhalten den Betriebsfrieden gestört habe und eine gedeihliche Zusammenarbeit dadurch unmöglich wäre.
Die Richter gaben der Kündigung Recht.
So dass Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 3 Sa 224/09.
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