Hat ein Mobilfunk-Service-Provider in seinen vorformulierten Vertragsbedingungen
eine Klausel, wonach der Kunde bei der Auswahl eines "Onlinetarifs" eine Onlinerechnung enthält und diese Rechnung im Internetportal des Mobilfunk-Service-Provider bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, und heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, stellt das nach einem BGH-Gerichtsurteil keine unangemessene Benachteiligung dar.
Die Dachorganisation der Verbraucherzentralen ging gegen diese Klauseln des
Mobilfunkanbieters vor und klagte vor dem . Die Verbraucherschützer argumentierten, der Kunde werde durch die Bereitstellung der Rechnung im Online-Portal des Mobilfunk-Anbieters unangemessen benachteiligt. Als Grund gaben sie an, der Mobilfunkkunde müße selbst tätig werden, um die Rechnung zu erhalten.
Das sah der Bundesgerichtshof nicht so, die Klausel verkürze keine Rechte der Kunden.
Zum einen existiere keine Vorschrift, die eine Rechnungsübermittlung in Schriftform vorsehe. Eine Rechnung müsse zwar grundsätzlich unter Verwendung von Schriftzeichen, d.h. nicht mündlich oder telefonisch, erteilt werden. Weitere Formvorschriften bestünden dagegen nicht. Zum anderen hatten die Kunden die Möglichkeit, zwischen dem Online-Tarif und einem Standarttarif mit Rechnungsversand per Briefpost zu wählen.
Urteil des Bundesgerichtshofs-Aktenzeichen III ZR 299/08.
Lesen Sie auch:
bgh-urteil-mietrecht-muß-vermieter-nachmieter-akzeptieren.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen