Wie hoch ist der Urlaubsanspruch, wie viele Urlaubstage im Jahr stehen einem Arbeitnehmer zu?
Generell hat laut dem Bundesurlaubsgesetz ein Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr.
Der Gesetzgeber geht von einer 6 Tage Woche aus, das heißt, der Samstag wird als Arbeitstag mit hinzu gerechnet. Alle Kalendertage, die kein Sonntag oder Feiertage sind, werden als Werktage bezeichnet.
Wer nun 5 Arbeitstage in der Woche hat, hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Man rechnet 4 Wochen mal 5 Arbeitstage oder eben 6 Arbeitstage.
Die gesetzliche Urlaubsregelung kann in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen individuell geändert und geregelt werden.
Übrigens, auch Teilzeitkräften und Praktikanten steht ein voller Jahresurlaub in Höhe von 20 Werktagen zu. Hierbei ist die Grundlage, wie viele Tage der Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Wie viele Stunden er arbeitet, ist nicht von Belang.
Leistet ein Teilzeitmitarbeiter seine 20 Stunden an 2 Tagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zu.
Wer einen neuen Arbeitsvertrag antritt, muß in der Regel erst einmal 6 Monate arbeiten, bevor der Arbeitnehmer einen ersten Urlaub in Anspruch nehmen kann.
Wer nur einen Teil des Jahres in einem Unternehmen arbeitet, kann auch nur einen Teilurlaub nehmen. Das heißt, der Jahresurlaub wird durch 12 Monate geteilt und dann mit den Monaten, die man gearbeitet hat, multipliziert.
Hat also ein Arbeitnehmer 6 Monate gearbeitet, hätte er gesetzlichen Anspruch auf 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche).
Auch hier kann ein Einzelvertrag, eine betriebliche Vereinbarung oder ein Tarifvertrag die Urlaubswartezeit verkürzen.
Verlängern darf der Arbeitgeber die Wartezeit nicht.
Der Zeitpunkt des Urlaubs muß mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden und zu den betrieblichen Verhältnissen passen. Der Arbeitgeber kann zwar den Zeitpunkt vorgeben, muß aber die Urlaubszeit Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Der Urlaub sollte, um einen Erholungseffekt zu haben, an 12 Werktagen am Stück genommen werden.
In Einzelfällen kann der Urlaubswunsch auch abgelehnt werden. Etwa, wenn zur gleichen Zeit schon einige Arbeitnehmer Urlaub beantragt haben, Schulferien-hier haben Arbeitnehmern mit Kindern Vorrang vor Kinderlosen, während des Weihnachtsgeschäftes im Verkauf, die Buchhaltung zum Ende des Jahres, bei Inventurarbeiten, bei plötzlichen personellen Engpässen, hohen Produktionsnachfragen und ähnliches.
Übrig gebliebene Urlaubstage aus dem Vorjahr dürfen mit ins neue Jahr übertragen werden und müssen bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ansonsten sind die Urlaubstage verfallen.
Aber auch hier gilt, eine persönliche Absprache mit dem Chef ist in den meisten Fällen möglich.
Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub krank wird, muß er dies durch ein ärztliches Artest nachweisen. Das Artest und die Krankmeldung muß sofort (also noch im Urlaub) an die Firma weitergeleitet werden.
Der Urlaubsanspruch bleibt auch bei einer länger andauernden Krankheit in voller Höhe bestehen.
Viele Arbeitnehmer lassen sich Urlaubstage auszahlen. Das ist laut Gesetz nicht erlaubt. Denn der Urlaub dient zur Erholung, was mit einer Geldauszahlung so nicht gewährleistet ist.
Lesen Sie auch:
http://sparportal.blogspot.de/2012/11/bewerber-durfen-lugen
http://guenstiger-sparen.de/vorbeugung-diebstahl-auto-und-urlaub
Kostenloses, Produktproben, Ratgeber bei www.gratisproben.net
Sparportal-Blog ist ein Spar- und Verbraucherportal mit kostenlosen Angeboten wie Gratisproben, Produktproben, Downloads, Rezepten, Verbrauchertips und Ratgeber zu allen Bereichen des Lebens.
Posts mit dem Label urlaubsanspruch bei krankheit werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label urlaubsanspruch bei krankheit werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Montag, 20. Oktober 2014
Sonntag, 4. April 2010
Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Krankheit
Kostenloses, Produktproben, Ratgeber zu vielen Themen
bei www.gratisproben.net
Arbeitnehmer haben zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (anteiligen) finanziellen Ausgleich für Urlaub, den wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes-in der Regel ist das der 31. März des folgenden Jahres-krank war.
Sollte der Arbeitnehmer Anspruch auf einen tariflichen Mehrurlaub haben, müßten die Arbeitgeber in diesem Fall bei Krankheit von der Regelung nicht zwingend Gebrauch
machen.
Dieses muß dann schriftlich festgehalten werden, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Abgeltungsanspruch wegen Krankheit nicht mehr Bestand hat.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen: 9 AZR 128/09.
bei www.gratisproben.net
Arbeitnehmer haben zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (anteiligen) finanziellen Ausgleich für Urlaub, den wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes-in der Regel ist das der 31. März des folgenden Jahres-krank war.
Sollte der Arbeitnehmer Anspruch auf einen tariflichen Mehrurlaub haben, müßten die Arbeitgeber in diesem Fall bei Krankheit von der Regelung nicht zwingend Gebrauch
machen.
Dieses muß dann schriftlich festgehalten werden, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Abgeltungsanspruch wegen Krankheit nicht mehr Bestand hat.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen: 9 AZR 128/09.
Abonnieren
Posts (Atom)