Kommt es durch das Anzünden von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum zu einem Brand, besteht kein Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden. Im aktuellen Fall war es zu einem Wohnungsbrand gekommen, der einen Schaden in Höhe von 16.000 Euro verursacht hatte.
Die Hausratversicherung zahlte nicht für den entstandenen Brandschaden.
Die Versicherung argumentierte damit, dass auf den Verpackungen der Wunderkerzen der Hinweis angegeben sei, dass Wunderkerzen nur im freien Gelände angewendet werden dürfen.
So urteilten ebenfalls die Richter am Landgericht Offenburg, Az:20 197/02. Die Richter waren der Meinung, dass die Klägerin keinen Ersatz des Schadens verlangen könne, da sie die Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen habe.
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