Laut einem Urteil des LAG Kaiserlautern mit dem Aktenzeichen 10 Ta 36/09 fällt eine nicht genutzte Immobilie nicht unter das Schonvermögen. Im verhandelten Gerichtsfall ging es um einen Kläger, der Prozesskostenhilfe beantragt hatte, um sein Haus zu behalten. Das Landesarbeitsgericht lehnte den Antrag ab mit dem Argument, der Hauseigentümer müsse seine Immobilie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen.
Das Haus gehörte zum Teil auch der ehemaligen Frau des Klägers. Diese bewohnte das Haus. Die Richter argumentierten auch, dass das Haus im Rahmen der Ehescheidung und der anschließenden Vermögensauseinandersetzung wahrscheinlich sowieso veräußert werden müsse.
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