Donnerstag, 10. Dezember 2009

Urteil-LSG-Sperrzeit-Arbeitslosengeld

Ein Arbeitnehmer hatte, um seiner Entlassung vorzukommen, aus einem wichtigen Grund seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt. Der Arbeitnehmer hatte einen Tag vor seiner Entlassung eine Eigenkündigung vorgenommen, um in den Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung beim Arbeitlosengeld zu kommen. Diese hätte es bei einer Entlassung durch den Arbeitgeber nicht gegeben. Das Arbeitslosengeld darf in solchen Fällen nicht wegen Eigenkündigung gekürzt oder gesperrt werden. So das Landessozialgericht Mainz in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen: L 1 AL 50/08.
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