Dienstag, 29. Juni 2010

Abmahnung schriftlich beantworten

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Wer als Mieter eine unberechtigte Abmahnung vom Vermieter bekommt, sollte darauf immer schriftlich reagieren.
Der Deutsche Mieterbund gibt den Ratschlag, bei entgegengesetzter Meinung schriftlich dem Vermieter davon Mitteilung zu machen. Man sollte in einem höflichen Schreiben an den Vermieter die Sachlage von seiner Seite aus schildern.
Eine Abmahnung habe die Funktion, den Mieter auf ein "Fehlverhalten" seinerseits hinzuweisen. Der Mieter habe jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung. Auch dann nicht, wenn die Abmahnung unberechtigt ist.
Gerichtsurteil des BGH-Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen: VIII ZR 139/07.
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