Laut dem Landgericht Bonn-AZ: 6 T 25/09 darf ein Vermieter den Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung so lange behlaten, bis die erste Miete des Mieters eingegangen ist. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei zulässig.
Der Vermieter kann die erste zu zahlende Miete am ersten Tag des Monats vor der Wohnungsübergabe erwarten. Dies gehöre zum Interesse des Vermieters, einen nachweislich zahlungsfähigen und zahlungswilligen Mieter zu bekommen. Der Mieter werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
Die weiteren Mietzahlungen für die Mietzeit werden nach der gesetzlichen Frist spätestens am dritten Werktag des Monats zur Zahlung fällig.
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