Montag, 11. Mai 2009

Freibetrag für Studenten und Auszubildende

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Um noch Anspruch auf Kindergeld und andere Vergünstigungen zu haben, dürfen Studenten und Auszubildende im Jahr keinen Euro mehr als 7.680€ verdienen. Wird der Freibetrag auch nur um einen Euro überschritten, gehen Ansprüche wie Kindergeld, der Ortszuschlag bei Beamten und der Kinderzuschlag bei Riester Verträgen verloren.

Die Verdienstgrenze von 7.680€ darf also keinesfalls überschritten werden.

So lautet das Urteil des Karslruher Bundesverfassungsgerichtes (Az.:2BvR1874/08) zu einer Klage einer Mutter, deren Sohn die Einkommensgrenze nur ganz knapp überstiegen hatte. Diese strikte Regelung ist auch unter dem Namen "Fallbeilregelung bekannt".
Die Klage wurde ohne Aussicht auf Erfolg abgelehnt, weil die Frau nicht genügend darlegen konnte, dass sie sich durch die Regelung in ihren Grundrechten verletzt fühlt.
Der Geschäftsführer des BDL, Erich Nöll gibt Studenten und Auszubildenden den Rat, alle Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, damit das Einkommen unter der Einkommensgrenze bleibt.

So könnten Anschaffungen, die sowieso in der Zukunft anstehen, wie Fachbücher, vorgezogen werden. Unter Umständen kann so das Kindergeld in Höhe von mindestens 1.848€ für ein Jahr gerettet werden. (Quelle-KTSA)
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