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Donnerstag, 8. September 2011

Regeln beim Ferienjob für Jugendliche ab 13 Jahren

Was ist beim Arbeiten von Jugendlichen laut dem Jugendschutzgesetz zu beachten

Jugendliche dürfen ab 13 Jahren einen Ferienjob machen oder während der Schulzeit kleineren Aushilfstätigkeiten nachgehen.
Doch bei einem Job für Schüler gibt es einige Regeln zu beachten.
Der Arbeitsgeber muß in jedem Fall den Jugendschutz einhalten.
Ein Jugendlicher unter 13 Jahren darf gar nicht arbeiten.
Jugendliche ab 13 Jahren dürfen einen zeitlich begrenzten Ferienjob mit leichten und einfachen Arbeiten annehmen.
Schüler, die zwischen 13 Jahre alt und 14 Jahre alt sind, dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz kleinere Tätigkeiten ausführen, wie zum Beispiel Werbeblättchen austragen, als Babysitter arbeiten, den Hund ausführen, kleinere Botengänge erledigen oder Nachhilfeunterricht geben. Diese Tätigkeiten sollten 2 Stunden am Tag nicht überschreiten.
Jugendliche, die 15 Jahre bis 17 Jahre alt sind, dürfen in den Ferien leichte Jobs bis zu vier Wochen machen. Hierbei dürfen die Jugendlichen in einer 5 Tage Woche (40 Stunden) arbeiten, also höchstens 8 Stunden täglich und höchstens 20 Tage. Verboten sind Akkordarbeiten, Wochenenddienste und Nachtarbeit sowie schwere Arbeiten und das Tragen von schweren Lasten.
Auch Arbeiten, die in Hitze, Kälte, Nässe und Lärm ausgeführt werden müssen, dürfen Jugendliche nicht machen.

Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.

Die Arbeitsschutzvorschriften gelten für Jugendliche ab 13 Jahren und 15 Jahren gleichermaßen.
Das Arbeitsrecht sieht für arbeitende Jugendliche das gleiche Recht wie für "erwachsene" Arbeitnehmer vor.
Schüler mit einer "laufenden Beschäftigung" im Job haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für gestzliche Feiertage. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Ferienjobs.
Sozialversicherungsbeiträge müssen für Ferienjobs nicht gezahlt, egal, wie hoch der Verdienst des Schülers ist.
Ein Schüler, der einem regelmäßigen Job nachgeht und nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient, braucht keine Sozialabgaben zu zahlen.
Der Arbeitgeber, der einen gesetzlich krankenversicherten Schüler mit Minijob beschäftigt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Sozialabgaben zu zahlen. Das sind 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer-diese kann auch vom Schüler gezahlt werden. Die meisten Arbeitgeber zahlen diese Pauschalsteuer jedoch selbst.

Absolut abgabenfrei für Schüler und Arbeitgeber sind Ferienjobs, die lediglich während der Ferien ausgeübt werden.
Hierbei darf der Schüler nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten.
Bei dieser Art von Ferienjob gibt es keine Verdienstbeschränkung.
Die Schüler sind in jedem Fall gesetzlich unfallversichert.
Ein Schüler, der nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, bleibt weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Eltern mitversichert.

Desweiteren gibt es für "jobbende" Schüler die Möglichkeit, mit Lohnsteuerkarte zu arbeiten. In Frage kommen die Lohnsteuerklassen I und IV. Die Höhe des Verdienstes darf bis zu 900 Euro steuerfrei sein.
Sind dennoch Lohnsteuer zu zahlen, kann man sich in meisten Fällen die gezahlte beim Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen.

Beachten sollten arbeitende Schüler auch die Kindergeldgrenze. Um weiterhin Kindergeld zu bekommen, darf ein Verdienst von 8004 für das Jahr 2011 nicht überschritten werden. Hiervon sind die Sozialversicherungsbeiträge und die steuerlichen Werbungskosten bereits abgezogen.

Lesen Sie auch:
sparportal.blogspot.com/2010/01/kindergeld-anspruch-fur-studenten-und.html

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Freitag, 8. Januar 2010

Kindergeld Anspruch für Studenten und Auszubildende

Lesen Sie: Studenten-Ausbildungsfreibetrag-Verdienstgrenze fällt ab 2012 weg
Studenten Freibetrag - Verdienstgrenze ab 2010

Die Einkommensgrenze für Studenten und Auszubildende für den Anspruch auf Kindergeld, hat sich im Jahr 2010 von 7680 € auf 8004 € erhöht.
Von dem Einkommen der Studenten und Auszubildenden werden bestimmte Beträge abgezogen, wie etwa
die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
die Zahlungen für die Kranken-und Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse,
die Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Erzielt das Kind eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro dann geltend gemacht werden, wenn keine höheren Werbungskosten angefallen sind. Sind höhere Werbungskosten angefallen, das heißt über 920 Euro,können diese natürlich im Einzelnen per Nachweise geltend gemacht, bzw. von den Einkünften abgezogen werden.
Dem Kindergeld Anspruch wird das bereinigte Nettojahreseinkommen zugrunde gelegt. Dies errechnet sich aus dem Brutto-Jahreseinkommen, von diesem werden die Sozialabgaben, die Werbungskostenpauschale bzw. die tatsächlich angefallenen Werbungskosten etc. abgezogen.
Werbungskosten können zum Beispiel sein:
Fahrtkosten, Kilometergeld,
Fahrten Hin-Rückweg praktische Ausbildung,
täglich wechselnder Einsatzort,
Abwesenheitspauschale täglich je nach Bedarf /8/10/12 Stunden,
Fahrten Wohnung-Schule,
Fahrten zu Lerneinheiten,
Bücher, Schreib-und Lernutensilien,
Kosten für Miete, Wohnung, Zimmer speziell für die Ausbildung

Eigene Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne und Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden. (aus wikipedia.org)

Eventuell kann eine Entgeltumwandlung in Frage kommen. Das heißt, man zahlt einen Teil des zu hohen Brutto Monatslohn in eine betrieblichen Altersvorsorge-Versicherung ein. Hier gibt es spezielle Grenzen, die eingehalten werden müssen.
Beim Steuerberater oder der Kindergeldkasse erkundigen.

Die Einkünfte der Studenten und Auszubildenden dürfen nach Abzug der geltend gemachten Beträge keinen Euro höher als 8.004,00 Euro sein.
Ansonsten erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Schlimmstenfalls muß das zuviel erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden.
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Lesen Sie auch:
http://sparportal.blogspot.com/2009/05/freibetrag-fur-studenten-und.html

Montag, 11. Mai 2009

Freibetrag für Studenten und Auszubildende

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Um noch Anspruch auf Kindergeld und andere Vergünstigungen zu haben, dürfen Studenten und Auszubildende im Jahr keinen Euro mehr als 7.680€ verdienen. Wird der Freibetrag auch nur um einen Euro überschritten, gehen Ansprüche wie Kindergeld, der Ortszuschlag bei Beamten und der Kinderzuschlag bei Riester Verträgen verloren.

Die Verdienstgrenze von 7.680€ darf also keinesfalls überschritten werden.

So lautet das Urteil des Karslruher Bundesverfassungsgerichtes (Az.:2BvR1874/08) zu einer Klage einer Mutter, deren Sohn die Einkommensgrenze nur ganz knapp überstiegen hatte. Diese strikte Regelung ist auch unter dem Namen "Fallbeilregelung bekannt".
Die Klage wurde ohne Aussicht auf Erfolg abgelehnt, weil die Frau nicht genügend darlegen konnte, dass sie sich durch die Regelung in ihren Grundrechten verletzt fühlt.
Der Geschäftsführer des BDL, Erich Nöll gibt Studenten und Auszubildenden den Rat, alle Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, damit das Einkommen unter der Einkommensgrenze bleibt.

So könnten Anschaffungen, die sowieso in der Zukunft anstehen, wie Fachbücher, vorgezogen werden. Unter Umständen kann so das Kindergeld in Höhe von mindestens 1.848€ für ein Jahr gerettet werden. (Quelle-KTSA)
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