Donnerstag, 8. September 2011

Regeln beim Ferienjob für Jugendliche ab 13 Jahren

Was ist beim Arbeiten von Jugendlichen laut dem Jugendschutzgesetz zu beachten

Jugendliche dürfen ab 13 Jahren einen Ferienjob machen oder während der Schulzeit kleineren Aushilfstätigkeiten nachgehen.
Doch bei einem Job für Schüler gibt es einige Regeln zu beachten.
Der Arbeitsgeber muß in jedem Fall den Jugendschutz einhalten.
Ein Jugendlicher unter 13 Jahren darf gar nicht arbeiten.
Jugendliche ab 13 Jahren dürfen einen zeitlich begrenzten Ferienjob mit leichten und einfachen Arbeiten annehmen.
Schüler, die zwischen 13 Jahre alt und 14 Jahre alt sind, dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz kleinere Tätigkeiten ausführen, wie zum Beispiel Werbeblättchen austragen, als Babysitter arbeiten, den Hund ausführen, kleinere Botengänge erledigen oder Nachhilfeunterricht geben. Diese Tätigkeiten sollten 2 Stunden am Tag nicht überschreiten.
Jugendliche, die 15 Jahre bis 17 Jahre alt sind, dürfen in den Ferien leichte Jobs bis zu vier Wochen machen. Hierbei dürfen die Jugendlichen in einer 5 Tage Woche (40 Stunden) arbeiten, also höchstens 8 Stunden täglich und höchstens 20 Tage. Verboten sind Akkordarbeiten, Wochenenddienste und Nachtarbeit sowie schwere Arbeiten und das Tragen von schweren Lasten.
Auch Arbeiten, die in Hitze, Kälte, Nässe und Lärm ausgeführt werden müssen, dürfen Jugendliche nicht machen.

Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.

Die Arbeitsschutzvorschriften gelten für Jugendliche ab 13 Jahren und 15 Jahren gleichermaßen.
Das Arbeitsrecht sieht für arbeitende Jugendliche das gleiche Recht wie für "erwachsene" Arbeitnehmer vor.
Schüler mit einer "laufenden Beschäftigung" im Job haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für gestzliche Feiertage. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Ferienjobs.
Sozialversicherungsbeiträge müssen für Ferienjobs nicht gezahlt, egal, wie hoch der Verdienst des Schülers ist.
Ein Schüler, der einem regelmäßigen Job nachgeht und nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient, braucht keine Sozialabgaben zu zahlen.
Der Arbeitgeber, der einen gesetzlich krankenversicherten Schüler mit Minijob beschäftigt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Sozialabgaben zu zahlen. Das sind 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer-diese kann auch vom Schüler gezahlt werden. Die meisten Arbeitgeber zahlen diese Pauschalsteuer jedoch selbst.

Absolut abgabenfrei für Schüler und Arbeitgeber sind Ferienjobs, die lediglich während der Ferien ausgeübt werden.
Hierbei darf der Schüler nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten.
Bei dieser Art von Ferienjob gibt es keine Verdienstbeschränkung.
Die Schüler sind in jedem Fall gesetzlich unfallversichert.
Ein Schüler, der nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, bleibt weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Eltern mitversichert.

Desweiteren gibt es für "jobbende" Schüler die Möglichkeit, mit Lohnsteuerkarte zu arbeiten. In Frage kommen die Lohnsteuerklassen I und IV. Die Höhe des Verdienstes darf bis zu 900 Euro steuerfrei sein.
Sind dennoch Lohnsteuer zu zahlen, kann man sich in meisten Fällen die gezahlte beim Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen.

Beachten sollten arbeitende Schüler auch die Kindergeldgrenze. Um weiterhin Kindergeld zu bekommen, darf ein Verdienst von 8004 für das Jahr 2011 nicht überschritten werden. Hiervon sind die Sozialversicherungsbeiträge und die steuerlichen Werbungskosten bereits abgezogen.

Lesen Sie auch:
sparportal.blogspot.com/2010/01/kindergeld-anspruch-fur-studenten-und.html

Kostenloses, Produktproben, Ratgeber bei www.gratisproben.net

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen