Laut Mietrecht dürfen Flächen unter den Dachschrägen nur zur Hälfte auf den Mietpreis
angerechnet werden.
Hierfür gilt der Begriff "Wohnfläche". Der Begriff "Wohnraumfläche" kann darauf jedoch nicht zwingend angewandt werden. Trotzdessen stimmte der Bundesgerichtshofs einem klagenden Mieter zu. Dieser Mieter bekam die zuviel gezahlte Miete zurück, da die in seinem Vertrag angegebene Wohnfläche nicht mit der tatsächlichen Wohnfläche übereinstimmte.
So ein Urteil des BGH-Bundesgerichtshofs-Aktenzeichen: VIII ZR 244/08
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